Energiesperren sollten grundsätzlich das letzte Mittel der Versorger sein, um ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale begrüßt daher die Novellierungen der Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas, die für diese Fälle höhere Anforderungen an die Grundversorger für die Durchführung von Energiesperren stellt.
Verbesserte Verbraucherinformation
Nach der neuen Strom-/Gas GVV ist der Grundversorger verpflichtet, gleichzeitig mit der Androhung einer Versorgungssperre über kostenlose Hilfsangebote zur Vermeidung einer Sperre zu informieren. Die Hilfsangebote dürfen keine Mehrkosten für Verbraucher verursachen. In Betracht kommen zum Beispiel Hinweise auf staatliche Unterstützungsangebote oder anerkannte Beratungsstellen.
Neuregelung sperrrelevanter Mindestbetrag
Der bisher geltende pauschale Mindestsperrbetrag in Höhe von 100,– € bleibt bestehen, wird aber zusätzlich an die individuelle Zahlungsverpflichtung eines Haushalts gekoppelt. Erst wenn eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von mindestens 100,– € besteht und diese Summe außerdem dem Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- und Vorauszahlungen entspricht, darf der Grundversorger eine Versorgungssperre veranlassen. Was kompliziert klingt, bedeutet für die betroffenen Verbraucher eine erhebliche Verbesserung.
Abwendungsvereinbarung
Der Grundversorger ist nun verpflichtet, dem Verbraucher spätestens mit der Ankündigung der Versorgungssperre eine Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine zinsfreie Ratenzahlung enthalten muss. Damit haben die Verbraucher erstmals ein Recht auf Ratenzahlung und die Möglichkeit, ihre Zahlungsverpflichtungen in einem überschaubaren Zeitraum ohne Mehrkosten zu tilgen.
Ankündigung der Versorgungssperre
Bevor der Grundversorger eine Versorgungssperre veranlassen kann, muss er mindestens zweimal auf die bevorstehende Unterbrechung hinweisen. Die zweite Ankündigung muss zukünftig acht Werktage anstatt der bisher drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung erfolgen.
„Mit diesen Neuregelungen wurden einige zentrale Forderungen der Verbraucherzentrale umgesetzt. Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Verbraucherschutz ist damit getan“, sagt Elisabeth Grauel, Projektleiterin Energieschuldenberatung bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Insbesondere vor dem Hintergrund aktuell stark gestiegener Energiepreise bedarf es jedoch dringend weiterer Maßnahmen, um die von Energiearmut betroffenen Haushalte ausreichend zu schützen“, betont Grauel. Dies sei unter anderem in der Sozialgesetzgebung wie zum Beispiel durch die Anpassung der Energieanteile in den Regelsätzen nach SGB II und XII dringend geboten. Anderenfalls ist abzusehen, dass die Zahl der von Energiesperren bedrohten Haushalte in Berlin steigen wird.
Weitere Informationen
Informationen zu den Beratungsstandorten und -zeiten der Energieschuldenberatung finden Ratsuchende unter:
www.vz-bln.de/energieschuldenberatung
Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
Telefon: +49 (30) 21485-0
Telefax: +49 (30) 21172-01
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de