Ein Richter, der nicht die Gewähr dafür bietet, auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen, hat in diesem Amt nichts zu suchen. Die Verfassung sieht für den Fall, dass ein Richter durch sein Verhalten gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, in Art. 80 der sächsischen Verfassung in Verbindung mit Art. 98 II GG ein Verfahren vor, dies auch umzusetzen: Die Richteranklage. Es ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob ein Richter, der sich seit Jahren in rechtsextremer Weise äußert, noch Richter sein kann. Und es ist die Aufgabe des Parlaments, darüber zu entscheiden, ein solches Verfahren einzuleiten.

Ruben Franzen, Sprecher der Landesgruppe Sachsen der Neuen Richtervereinigung: "Wie lässt sich ausschließen, dass sich eine innere Haltung, die als rechtsextrem bezeichnet werden kann, auf die Entscheidungsfindung auswirkt? Das fängt an bei der Frage, ob nicht ein Beteiligter eines Rechtsstreites möglicherweise schon einen "verkehrten" Namen trägt." Ein Rechtsstaat darf es nicht zulassen, dass die Beteiligten eines Verfahrens die Gefahr dafür tragen müssen, dass möglicherweise ihre Herkunft, oder die ihrer Eltern, oder eine von Ihnen vertretene politische Meinung, oder ein religiöses Bekenntnis, Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren hat. Noch bedenklicher ist es, dass möglicherweise ein anderer Verfahrensbeteiligter Vorteile davon haben könnte, der "richtigen" Gesinnung zu sein. Die Prozessordnungen sehen für den Fall, dass ernsthafte Zweifel an der Neutralität eines Richters bestehen, zwar die Möglichkeit vor, einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Das ist eine Lösung für den Einzelfall. Wenn es um die Frage der grundsätzlichen Eignung einer Person für das Richteramt geht, ist dies keine Option. Weder für die Verfahrensbeteiligten, noch für ein Gericht, das dauernd entsprechende Anträge zu bearbeiten hätte.

Es liegt in der Verantwortung der Justiz und in letzter Konsequenz des Landtags dafür Sorge zu tragen, dass diese Frage in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt wird. Das Ansehen der Justiz darf nicht darunter leiden, dass sich die verantwortlichen Stellen um eine Entscheidung drücken. Die Richteranklage ist das einschlägige Verfahren. Es entspricht der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit, dieses auch zu nutzen.

 

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