Tagtäglich meldet das RKI im Moment Rekordzahlen, mehr als 140.000 Neuinfektionen sind es an diesem Freitag. Auch im Vogelsbergkreis steigen die Corona-Zahlen unaufhörlich. Die Folge: Bei der Kontaktnachverfolgung stößt das Gesundheitsamt an seine Grenzen. Es können nicht mehr alle Kontaktpersonen zeitnah informiert werden.

Das Personal im Gesundheitsamt wird bereits unterstützt von Kollegen aus anderen Bereichen der Kreisverwaltung. Zudem werden zeitnah weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt. 

Die wichtigsten Regeln, die bei einer Corona-Infektion zu beachten sind, finden sich auf der Seite hessen.de.

Hier eine Übersicht:

Ein Schnell- oder PCR-Rest ist positiv, man ist mit Corona infiziert. Was ist zu tun?

Bei einem positiven Selbsttest oder Antigentest ist man unverzüglich zu einem PCR-Test verpflichtet. Dafür darf man die Wohnung verlassen. Den PCR-Test kann man beim Hausarzt oder einer Teststelle durchführen lassen.

Ist der PCR-Test negativ, ist die Isolation beendet.

Unabhängig vom Impfstatus muss man sich bei einem positiven PCR-Testergebnis 10 Tage in Isolation begeben. Hierfür ist keine Anordnung durch das Gesundheitsamt notwendig. Man darf in dieser Zeit die Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch empfangen, der nicht zum Haushalt gehört.

Man muss das zuständige Gesundheitsamt informieren, sofern man innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses Symptome einer Covid-19 Erkrankung hat wie Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Fieber oder trockenen Husten.

Eine Freitestung ist ab dem 7. Tag mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einen PCR-Test möglich. Für die Testung darf man die Wohnung verlassen. Sofern man ein negatives Testergebnis hat, ist man mit Übersendung des negativen Ergebnisses an das Gesundheitsamt von der Isolation befreit. Ist es positiv, bleibt die Isolation bis zum Ablauf der 10 Tage oder einer gegebenenfalls anderen Anordnung des Gesundheitsamtes bestehen.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gilt: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test (nach 7 Tagen) möglich. Zudem muss man mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Jemand im eigenen Haushalt ist positiv getestet, was ist zu tun?

Ab dem Erhalt des positiven PCR-Ergebnisses eines Haushaltsangehörigen muss man sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Hierfür ist keine Anordnung durch das Gesundheitsamt notwendig, man darf in dieser Zeit die Wohnung nur für dringend erforderliche Besorgungen (z.B. Lebensmitteleinkauf) verlassen.

Eine Freitestung ist ab dem 7. Tag mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einen PCR-Test möglich. Sofern man ein negatives Testergebnis hat, ist man mit Übersendung des Ergebnisses an das Gesundheitsamt von der Quarantäne befreit. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, können sich bereits ab dem 5. Tag freitesten

Treten im Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Quarantänedauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht.

Entwickelt man in den 10 Tagen nach Erhalt des positiven Testergebnisses eines Haushaltsmitglieds Krankheitssymptome für COVID-19, muss man unverzüglich

das zuständige Gesundheitsamt informieren und einen Test (Antigentest oder PCR-Test) durchführen lassen. Sofern dieser positiv ist, sind die Regelungen für Personen mit positivem Test zu beachten.

Von der Quarantäne als Haushaltsangehöriger befreit

Als Haushaltsangehöriger ist man von der Quarantäne befreit, wenn man

  • dreifach geimpft (geboostert, gilt mit dem Tag der Booster-Impfung; auch bei einer Impfung mit Johnson&Johnson sind nun drei Impfungen nötig),
  • genesen und doppelt geimpft (ab dem Tag der Impfung),
  • doppelt geimpft und genesen (ab dem 29. Tag nach dem positiven PCR-Test),
  • frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem 15. Tag der Zweitimpfung),
  • frisch genesen (max. 3 Monate ab dem Tag des positiven PCR-Tests) oder
  • genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate ab dem Tag der Impfung)

ist.

Weitere Kontaktpersonen von Corona-Infizierten

Für Kontaktpersonen eines Infizierten erfolgt die Anordnung der Quarantäne ausschließlich durch das Gesundheitsamt. Es gelten dann die gleichen Quarantäneregeln wie bei Haushaltsangehörigen.

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