Am kommenden Donnerstag (3. Februar) verhandelt das Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster die Klage des NRW-Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) für einen verbesserten Hochwasserschutz in Düsseldorf. Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zur Sanierung eines etwa 1.900 Meter langen Deichabschnitts des Rheins im „Himmelgeister Rheinbogen“. Die Planungen sehen vor, den sanierungsbedürftigen rheinnahen Deich an Ort und Stelle abzutragen und neu aufzubauen. Der BUND möchte mit der Klage hingegen eine Zurückverlegung des Deiches und damit die Schaffung eines deutlich größeren Hochwasserrückhalteraums erreichen.

„Die Hochwasser-Katastrophe vom Juli 2021 hat gezeigt, wie überlebenswichtig ein wirksamer Hochwasserschutz ist“, sagte der BUND-Landesvorsitzende Holger Sticht. „Hier kommt es im Zweifel auf jeden Zentimeter an, weshalb alle Möglichkeiten genutzt werden müssen, zusätzliche Retentionsflächen zu schaffen. Wer aus rein finanziellen Gründen darauf verzichtet, setzt damit das Wohl der Allgemeinheit aufs Spiel.“

Der BUND sieht im Planfeststellungsbeschluss einen Verstoß gegen die Vorgaben in Paragraf 77 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz. Danach sollen frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Je nach Variante könnte im vorliegenden Fall bis zu 113 Hektar zusätzliche Überschwemmungsflächen geschaffen werden. Dem dürfen nach BUND-Auffassung rein finanzielle Fragen wegen des notwendigen Grunderwerbs nicht entgegengehalten werden. Für völlig abwegig hält der BUND auch das Argument der Bezirksregierung, die landseitigen Flächen würden als Reserve für städtebauliche Entwicklungsflächen benötigt.

Zudem sieht der BUND in einem Neubau des Deiches auf der alten Trasse zusätzliche Risiken. „Bei einem Hochwasserereignis während der Bauphase kann die Sicherheit der Menschen nicht gewährleistet werden“, so Sticht. „Wenn aber ein neuer rheinferner Deich zusätzlich errichtet wird, bleibt die Schutzwirkung des alten Deiches bis zur Realisierung des neuen bestehen.“

Nur mit der rheinfernen Deich-Variante kann nach BUND-Auffassung auch dem wasserrechtlichen Verbesserungsgebot nachgekommen werden. Nach Paragraf 27 Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz sind oberirdische Gewässer wie der Rhein so zu bewirtschaften, dass ein gutes ökologisches Potenzial erreicht wird. Dazu gehören intakte Auen, die von hohem ökologischen Wert sind. Folgerichtig hatte die Landesregierung die Deichverlegung im Himmelgeister Rheinbogen in den Umsetzungsfahrplan zur Erfüllung der Vorgaben aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie aufgenommen.

Letztlich macht der BUND auch Verfahrensfehler geltend. Allein das Fehlen eines wasserrechtlichen Fachbeitrages über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes führt danach zur Rechtswidrigkeit der Planung.

Hintergrund:

Ursprünglich hatte das Land NRW vorgesehen, den Deich im Himmelgeister Rheinbogen zurück zu verlegen, um zusätzlichen Überschwemmungsraum zu schaffen und so im Hochwasserfall die Scheitelhöhe der Hochwasserwelle zu senken. Im Jahr 2005 beendigte die Stadt Düsseldorf auf Empfehlung des Landesumweltministeriums allein aus wirtschaftlichen Überlegungen die Planungen zur Deich-Rückverlegung und beantragte schließlich im Jahr 2016 die Genehmigung der Sanierung auf der bestehenden Trasse. Am 25. Mai 2020 erging durch die Bezirksregierung Düsseldorf der Planfeststellungsbeschluss. Dagegen hatte der BUND beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW am 15. Juli 2020 Klage erhoben.

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