Facebook darf ein Nutzerkonto nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Karlsruhe unterstrichen und der Klage eines Facebook-Nutzers in der Berufungsinstanz weitgehend stattgegeben (Az.: 10 U 17/20).
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