Der E-Scooter-Fahrer wurde nachts mit 1,28 Promille erwischt. Das Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Für E-Scooter sei die Schwelle eines Blutalkoholgehalts von 1,6 Promille maßgeblich. E-Scooter seien mit Pkws oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar. Sie ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb.
Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichtes auf. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor. Das Gericht sah keine dringenden Gründe für die Annahme, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aller Voraussicht nach würde die Regelvermutung dafür, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ausnahmsweise widerlegt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis könne daher abgesehen werden. Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich deutlich von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws, Krafträder usw. Das ergebe sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit von E-Scootern. Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf.
Ein E-Scooter sei daher im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sog. Pedelecs) vergleichbar. Auch seien die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad.
Hinzu käme auch, dass der Beschuldigte auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 Metern leichte Schlangenlinien gefahren sein soll. Weitere Ausfallerscheinungen oder die Gefährdung von Personen oder Sachen waren nicht ersichtlich.
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