Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 16 U 218/18) die Klage einer Augenärztin auf Löschung ihres Profils bei jameda abgewiesen hatte, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) am kommenden Dienstag, 15. Februar 2022, über die Revision. Bereits im Oktober 2021 hatte der BGH in einem ähnlichen Fall im Sinne von jameda entschieden und auf die Notwendigkeit vollständiger Arztlisten hingewiesen. „Wir sind sehr gespannt auf den Ausgang des laufenden Verfahrens ”, sagt jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß. „In ihrem richtungsweisenden Urteil vom Vorjahr hatten die Bundesrichter explizit darauf hingewiesen, dass jameda eine gesellschaftlich gewünschte Funktion ausüb t. Daher sind wir zuversichtlich, dass auch diese Entscheidung positiv ausfällt.”  

Wichtiger Beitrag zur Transparenz im Gesundheitswesen

In der Urteilsbegründung des BGH von Oktober 2021 heißt es, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse an Informationen über ärztliche Dienstleistungen habe. jameda „könne dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und sei grundsätzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen“. Weiter macht der BGH deutlich, dass jameda diese Funktion nur dann erfüllen könne, wenn die Listung nicht von der Zustimmung der Ärztinnen/Ärzte abhängig sei.   

„Wir sind der festen Überzeugung, dass wir mit unserem zentralen Anliegen – eine erfolgreiche Arzt-Patienten-Beziehung mithilfe digitaler Angebote zu ermöglichen – einen echten Mehrwert bieten”, so Dr. Florian Weiß. „Dass auch der BGH die gesellschaftliche Relevanz unseres Angebots anerkennt, bestätigt uns in unserer Sichtweise.” 

Schon in früheren Verfahren wurden ähnliche Streitfragen verhandelt und verschiedene Gerichte ( BGH, OLG Köln ,  OLG Frankfurt,  LG München ) haben die Position von jameda als neutraler Informationsmittler bekräftigt. Zudem räumten auch diese Gerichte der Informationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit einen hohen Stellenwert ein. 

Urteilsbegründungen im Volltext 

Den Volltext zu den Urteilsbegründungen der zitierten BGH-Entscheidungen finden Sie online: Aktenzeichen VI ZR 489/19 und Aktenzeichen VI ZR 488/19

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