Auch wenn es keine kostenfreien öffentlichen Toiletten gibt, kann ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht Toilettengeld verlangen. Gerade nicht, wenn es sich um einen selbstbestimmten, täglich längeren Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung handelt. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 31. Januar 2022 (AZ: L 20 SO 174/21). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aus gesundheitlichen Gründen überdurchschnittlich viele Toilettengänge nötig wären, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Der Kläger ist Rentner und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung. Von der Stadt verlangte er 180 Euro pro Monat zusätzliche Grundsicherungsleistungen. Er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Stadt aber schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch 2 Euro. Auf 30 Tage gerechnet errechne sich der beantragte Mehrbedarf.

Der Mann blieb ohne Erfolg. Für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage, so das Gericht in Essen. Der durch die Regelsätze abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer deutlich oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Der Kläger sei altersentsprechend gesund und weise keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung. Letztlich bewerte das Gericht dies als eine Frage der Freizeitgestaltung. Der Regelsatz enthalte für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen entsprechende Anteile. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Wer zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigt, bekomme nicht jeden Freizeitgestaltungswunsch bezahlt. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle wie die Situation vor Ort sei. Das Landessozialgericht betonte: Sozialgerichtliche Verfahren seien kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen.

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