Zentral ist für den DBV, dass die Verpflichtung zum Maskentragen nur auf die Bereiche und Situationen beschränkt bleibt, für die es auch einen wissenschaftlich bekannten Nutzen gibt. So darf der Zwang zum Maskentragen auf Bahnsteigen mit normaler Frequentierung infrage gestellt werden. Gleiches gilt für die Besetzung von Fahrzeugen mit nur wenigen Fahrgästen, die zudem noch weit auseinandersitzen.
Inzwischen gilt fast flächendeckend das Tragen von FFP2-Masken. OP-Masken sind verboten. Warum? Das Robert-Koch-Institut hat dazu eine eindeutige Meinung: „Das Maskentragen zeigt dann die höchste Wirkung, d. h. eine Verringerung des Infektionsrisikos, wenn möglichst alle Personen im Raum eine medizinische Maske tragen (kollektiver Fremdschutz). […] Ein möglicher größerer Effekt von FFP2-Masken im Vergleich zu MNS hinsichtlich der Reduktion von Transmissionen durch das Tragen von FFP2-Masken durch Laien in Alltagssituationen ist jedoch nicht belegt.“ (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html).
Sollte sich der Gesetzgeber dazu entschließen, auf die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr nicht zu verzichten, erwartet der DBV, dass er sich wenigstens die bekannten wissenchaftlichen Fakten zu eigen macht. Hieß es nicht seit März 2020, dass das Bahn- und Busfahren mit Maske kein erhöhtes Infektionsrisiko bedeutet? Die Fahrgäste haben in den vergangenen zweieinhalb Jahren der Pandemie viel Verantwortungsbewusstsein bewiesen, indem die allergrößte Mehrheit auch die FFP2-Masken trug. Wenn es jetzt in vielen Bereichen Lockerungen geben wird, darf auch den Bahn- und Buskunden Eigenverantwortung unterstellt werden.
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