Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.

In Deutschland ist man erst ab einem Alter von 18 Jahren voll geschäftsfähig. Doch auch Kinder dürfen bereits bestimmte Besorgungen machen. Unter sieben Jahren ist der Nachwuchs nicht geschäftsfähig. Dennoch werden in der Praxis kleine Einkäufe im Auftrag der Eltern, zum Beispiel der Gang zum Bäcker, häufig akzeptiert.

Vom siebten bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder dann beschränkt geschäftsfähig. Das Geld, das ihnen zur freien Verfügung steht, dürfen Kinder gemäß dem im Volksmund bekannten „Taschengeldparagrafen“ selbst ausgeben.

Auch größere Besorgungen für die Eltern können die Kinder dann ausführen, wenn die Eltern den mindestens siebenjährigen Kindern eine entsprechende Vollmacht ausstellen, beispielsweise für den Kauf eines neuen Radios. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich jedoch, dass die Eltern für solche Besorgungen eine schriftliche Vollmacht für ihr Kind ausstellen oder diese direkt dem Vertragspartner übermitteln. Anderenfalls kann es passieren, dass die Verkäufer Waren ab einem gewissen Wert nicht an den Nachwuchs herausgeben.

Bestimmte Produkte, wie etwa Spirituosen, Bier, Wein und Zigaretten, dürfen grundsätzlich – zum Schutze der Minderjährigen – erst an Jugendliche im Alter von 16 beziehungsweise 18 Jahren verkauft werden, selbst wenn sie für Erwachsene bestimmt sind.

Auch den Gang zur Apotheke sollten Eltern besser nicht Kindern unter sieben Jahren überlassen. Hier empfiehlt sich die vorherige Absprache mit der Apotheke oder ebenfalls die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Im Zweifelsfall wird der Apotheker Medikamente an Minderjährige sonst nicht übergeben. Auch die Übermittlung von Einnahmehinweisen oder Gebrauchsregeln für Medikamente ist beim Botengang durch Kinder kritisch zu sehen. Kinder könnten solche Informationen nicht verstehen oder vergessen, diese den Eltern mitzuteilen.

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