Millionen ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Einwohner der Ukraine fliehen vor dem Krieg. Es ist unsere Verantwortung diesen Menschen ihre Ankunft in Deutschland zu erleichtern. Neben Wohnung und Arbeit stellt auch der Zugang zum Bankkonto ein wesentlicher Aspekt der Teilhabe dar. 

Was ist ein Basiskonto? 

Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) wird seit dem 19. Juni 2016 ein gesetzliches Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) auf Guthabenbasis eingeräumt. Ein Basiskonto kann zum Beispiel für Einzahlungen und Überweisungen genutzt werden.

Wer hat Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos?

Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union (einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende) hat in Deutschland Anspruch auf ein Basiskonto.
Für die Kontoeröffnung genügt die Angabe einer postalischen Anschrift. Das heißt, die Erreichbarkeit über Angehörige (Familie), Freunde oder eine Beratungsstelle reicht aus. Ein Wohnsitz im Sinne des deutschen Meldegesetzes ist nicht nötig. Bei der Antragstellung muss sich mit einem in Deutschland anerkannten Dokument ausgewiesen werden. Zum Beispiel dem Reisepass.
Ohne die Vorlage eines solchen Dokuments, ist die Bank leider gesetzlich verpflichtet, die Kontoeröffnung abzulehnen. 

Verbraucherinformationen zum Basiskonto auf Deutsch und ukrainisch und englisch finden Sie hier.

Weitere Informationen auf der Internetseite der Deutschen Kreditwirtschaft

Blog: Das Pfändungsschutzkonto

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