Ein von der Berliner Kanzlei Müller Radack Schultz vertretener Investor beabsichtigte, zwei 7-geschossige Gebäude in Berlin-Mitte zu errichten. Diese Bebauung wäre nach dem Maßstab der umliegenden Bebauung zulässig gewesen. Das Land Berlin verhinderte das Bauvorhaben zunächst mit einer Zurückstellung, sodann mit einer Veränderungssperre, bis ein Bebauungsplan verabschiedet war, der eine lediglich 5-geschossige Bebauung vorsah. Gegen diesen Bebauungsplan hätte das Bauvorhaben mit seiner Baumasse verstoßen. Müller Radack Schultz hat aus diesem Grund den Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angefochten. 

Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Berliner Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB. Sven Häberer, Rechtsanwalt bei der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Müller Radack Schultz: „Den Antrag auf Normenkontrolle kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein.“

Müller Radack Schultz hat für den vertretenen Investor erreichen können, dass dieser Bebauungsplan wegen erheblicher rechtlicher Mängel für unwirksam erklärt wurde. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als erste Instanz in diesem Verfahren wurde von dem Land Berlin vor dem Bundesverwaltungsgericht angegriffen (Nichtzulassungsbeschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr durch Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

„Dem Investitionsvorhaben unseres Mandanten stehen damit die Regelungen des angegriffenen Bebauungsplanes nicht mehr entgegen. Dieser setzte eine für unsere Mandanten wirtschaftlich beeinträchtigende maximale Anzahl von Vollgeschossen fest, die unterhalb des geplanten Bauvolumens lag. Nun kann er wie geplant die beiden 7-geschossigen Gebäude errichten“, so Häberer abschließend.

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