Deutschlands Apotheken brauchen in allen Bundesländern klare rechtliche Rahmenbedingungen, um die geflüchteten Kinder, Frauen und Männer aus der Ukraine schnell und effizient mit lebensnotwendigen Arzneimitteln versorgen zu können. Da keine bundeseinheitliche Regelung für alle Menschen vor und nach ihrer Registrierung für Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorliegt, müssen die Landesregierungen und deren beauftragte Behörden dringend eigene Verfahren zur Kostenträgerschaft und Rezeptabrechnung bei verordneten Medikamenten etablieren. In denjenigen Ländern und Kommunen, wo viele Geflüchtete ankommen, die zunächst noch nicht registriert sind, ist eine sichere Versorgungsstruktur besonders wichtig.

„Die vor dem schrecklichen Krieg in der Ukraine geflüchteten Menschen brauchen nicht nur unser Mitgefühl, sie brauchen Hilfe und müssen vor allem vernünftig betreut werden. Die Apotheken stehen auch hier mit großem Engagement für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung bereit“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). „Bund, Länder und Kommunen müssen allerdings dringend zwei Probleme lösen. Für Menschen, die noch nicht registriert sind, sollte überall ein Kostenträger benannt werden, bei dem die Apotheke später das Rezept einreichen kann, wenn sie zunächst in Vorleistung gegangen ist. Für schon registrierte Geflüchtete sollten überall Verträge mit klaren Regelungen geschlossen werden, damit die Rezeptabrechnung möglichst unbürokratisch und effizient erfolgen kann.“

Die Rechtslage in Deutschland sieht für die Arzneimittelversorgung von Geflüchteten aus der Ukraine drei Phasen vor: erstens die medizinische Versorgung vor ihrer Registrierung, zweitens nach ihrer Registrierung, drittens nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland. Bevor ein Geflüchteter registriert ist, übernimmt grundsätzlich kein Kostenträger die medizinische Versorgung, wobei es landesspezifische Ausnahmeregelungen geben kann. Nach der Registrierung bekommen Geflüchtete in den meisten Bundesländern normale Rezepte vom Arzt. Kostenträger kann je nach Bundesland eine Behörde wie das Sozialamt, eine Aufnahmeeinrichtung oder eine Krankenkasse sein. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland sind Geflüchtete ganz normal gesetzlich krankenversichert, sodass die Verordnung von Medikamenten ebenfalls per Rezept erfolgt.

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