- Laufzeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024
- Erhöhung Mindestlohn 1 um jeweils 60 Cent (ca. 4,6 Prozent) zum 1. Mai 2022, 1. April 2023 und 1. April 2024.
- „Einfrieren“ des Mindestlohns 2 auf bisherigem Niveau bis 31. Dezember 2022 und Wegfall ab 1. Januar 2023.
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich schuldrechtlich, nachfolgende Mindestlohnanpassungen zunächst nach der Teuerungsrate und ab Ende 2026 nach dem Verhältnis zum Ecklohn festzulegen.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sowie der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes sehen den Schiedsspruch skeptisch. Das Volumen sei gemessen an dem Abschluss für die höheren Entgelte vom November 2021 sehr hoch und unterstelle eine gleichbleibende Inflation über drei Jahre. Angesichts der aktuell unsicheren wirtschaftlichen Lage erscheine die Laufzeit zu lang und zudem beschränke die schuldrechtliche Anpassungsvereinbarung die Tarifautonomie.
Der Schiedsspruch wird den Mitgliedsverbänden der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft zur Abstimmung vorgelegt und muss innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen angenommen oder abgelehnt werden.
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