Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IX ZR 78/20) hat der IX.Zivilsenat des BGH jetzt klargestellt, dass Insolvenzverwalter.innen sich noch immer auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen können und den Vollbeweis nur erbringen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die niedrigen Hürden der Vermutungsregelung zu nehmen. Gläubiger haben damit jeden Anlass, Anfechtungsrisiken weiter im Fokus zu behalten. Mehr dazu www.paschen.cc
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In der aktuellen Studie Kanzleimonitor 2021-2022 des Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanwälte erneut im Vertrags- und Insolvenzrecht als führend empfohlen. Vom Mittelständler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, für die wir nicht nur Verträge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.
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