„Die EU geht mit ihren Kriterien für Grünen Wasserstoff einen wichtigen und dringend notwendigen Schritt in die richtige Richtung. Der nachweisbare Einsatz von erneuerbaren Energien ist bei der Produktion von Grünem Wasserstoff von entscheidender Bedeutung. Zudem sollten Elektrolyseure energiewendedienlich laufen – also flexibel auf das Stromdargebot reagieren und immer dann Wasserstoff produzieren, wenn der Anteil erneuerbarer Energien am aktuellen Strommix hoch ist. Denn nur mit erneuerbaren Energien hergestellter Wasserstoff ist grün und hilft beim Klimaschutz. So wird sichergestellt, dass durch den Elektrolyseur-Einsatz nicht die Stromerzeugung aus konventionellen Kraftwerken verstetigt oder gesteigert wird und damit die CO2-Emissionen deutlich steigen. In den Kriterien des Delegierten Rechtsakt ist die Wasserstoffproduktion aber noch zu stark an die Stromerzeugung einzelner Erneuerbaren-Anlagen gekoppelt, statt an das Ökostromangebot im Gesamtsystem. Insbesondere in der anstehenden Konsultation sollte die Kommission deshalb den systemischen Ansatz nachschärfen und den Klimaschutz nicht den Forderungen der Industrie nach laxen Standards opfern.
Auch die Bundesregierung ist gefordert. Sie muss den Delegierten Rechtsakt jetzt zeitnah im deutschen Recht verankern und einen klaren Rahmen mit einheitlichen Standards für die Produktion von Grünem Wasserstoff beschließen. Dabei sollte sie die vorhandenen Spielräume des Rechtsaktes nutzen, um die Wasserstoffproduktion im Sinne unseres gesamten Energiesystems anzureizen. Gebraucht werden nämlich nicht nur große Elektrolyseure, sondern auch kleinere Anlagen, die regionale Ökostrommengen energiewendedienlich nutzen und Abnehmer vor Ort mit Grünem Wasserstoff, Wärme und Sauerstoff versorgen. In Summe könnten kleine Elektrolyseure deutschlandweit bis zu 13,7 Terawattstunden (TWh) grünen Wasserstoff pro Jahr produzieren. Das ist rund die Hälfte der von der Bundesregierung für das Jahr 2030 geplanten heimischen Produktionsmengen von grünem Wasserstoff. Dafür muss Berlin nun unter anderem konkrete Anforderungen an die Standorte der Elektrolyseure formulieren.“
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