Vermieter dürfen ihr Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht ohne weiteres mit dem Mietspiegel einer anderen Stadt begründen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 255/18) kann ein Vermieter eine Mieterhöhung für eine Wohnung in der Stadt Stein nicht mit dem Mietspiegel der Stadt Fürth begründen. Die beiden Städte seien nicht miteinander vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit beider Gemeinden ist, nach Angaben von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, jedoch Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Mietspiegels einer anderen Stadt.

Insbesondere die Tatsache, dass in Fürth etwa 125.000 Menschen lebten, Stein dagegen nur circa 15.000 Einwohner habe, spreche laut BGH gegen eine Vergleichbarkeit beider Städte. Auch seien weder die örtlichen Einrichtungen der Grundversorgung (bspw. Krankenhäuser) oder sonstiger relevanter Einrichtungen (bspw. Kinos, Theater) noch die Infrastruktur (U- und S-Bahn) beider Städte miteinander vergleichbar. Dass beide Gemeinden – Stein und Fürth –  an die Großstadt Nürnberg angrenzen, führe nicht einer anderen Bewertung. Denn die stark divergierende Einwohnerzahl von Fürth und Stein überwiege das Merkmal der Nähe zur Großstadt.

Der Mieterbund Mittelrhein e. V. rät allen Mietern, die ein Mieterhöhungsverlangen ihres Vermieters erhalten haben, dieses umgehend auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und sich dafür ggf. Hilfe bei einem örtlichen Mieterverein zu suchen.

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).

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