… um die Balance zu halten, musst Du in Bewegung bleiben." Ob Albert Einstein (1879 – 1955) damals geahnt hat, wie gefährlich Radfahrer rund 100 Jahre später im Straßenverkehr leben? Auf jeden Fall hätte der Weltfahrradtag am 3. Juni seinen Zuspruch gefunden. Denn dieser Tag soll das Rad als alltägliches, umweltfreundliches und gesundes Fortbewegungsmittel in den Mittelpunkt rücken. Gleichzeitig wird an diesem Tag auf die Gefahren des Radverkehrs durch eine zunehmende Verkehrsdichte hingewiesen: So stieg die Zahl der Verkehrsunfälle mit Radlern 2020 um knapp fünf Prozent auf über 90.000 Unfälle im Vergleich zum Vorjahr; für 372 Radfahrer endeten sie im letzten Jahr tödlich. Die ARAG Experten geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln für Radler im Straßenverkehr.

Pflichtprogramm fürs Fahrrad
Wer sich auf zwei Rädern sicher durch den Straßenverkehr bewegen möchte, sollte neben aller Umsicht vor allem eins haben: ein verkehrssicheres Rad, was der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entspricht. Dazu gehören nach Auskunft der ARAG Experten zunächst zwei unabhängig funktionierende Bremsen: Die Vorderbremse und Hinterradbremse. Um sich bemerkbar zu machen, darf eine helltönende Klingel nicht fehlen. Bei der Beleuchtung gibt es einige Vorschriften zu beachten: Der Frontscheinwerfer muss weiß sein und über einen weißen Rückstrahler verfügen. Nach hinten gehören eine rote Schlussleuchte und ein roter, großflächiger, nicht dreieckiger Rückstrahler. Pro Rad sind je zwei gelbe Speichenreflektoren vorgeschrieben oder alternativ weiße Reflektorstreifen oder weiß reflektierendes Material an Speiche, Reifen oder Felge. Auch die Pedale müssen leuchten. Sie müssen über je zwei gelbe Rückstrahler verfügen, die nach vorne und hinten reflektieren. Ein Tipp der ARAG Experten: Wer sich nicht an die Vorgabe hält und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Regeln aus der Straßenverkehrsordnung
Mit der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO), die erst letztes Jahr in Kraft getreten ist, wurden auch einige Änderungen zur Sicherheit von Radfahrern verabschiedet, um ihnen mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu geben. Dazu gehört unter anderem ein Mindestüberholabstand. Danach müssen Autofahrer im Ort 1,5 Meter Sicherheitsabstand einhalten – auch gegenüber Fußgängern und E-Scootern. Außerorts sind es laut ARAG Experten zwei Meter Seitenabstand.

Eine weitere Novelle betrifft das Nebeneinanderfahren. Radfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren, solange genug Platz da ist. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, müssen sie hintereinanderfahren.

Lkw müssen beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten. Wollen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerorts abbiegen, dürfen sie ebenfalls nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße können 70 Euro Bußgeld und einen Punkt im Fahreignungsregister kosten.

Die bestehende Grünpfeilregelung gilt nun auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Sie müssen allerdings – wie Autofahrer – kurz anhalten, ehe sie bei Rot abbiegen dürfen. Neuerdings gibt es auch ein eigenes Verkehrszeichen mit grünem Pfeil, das nur für Radfahrer gilt.
Auf Schutzstreifen, die den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie trennen, gilt ein generelles Halteverbot. Vorher durften Autos dort bis zu drei Minuten halten. Zudem gibt es neue Fahrradzonen: Analog zu den Tempo-30-Zonen können so genannte Fahrradzonen eingerichtet werden. Für den Fahrverkehr gilt dort eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometer.

Darüber hinaus wurde ein neues Verkehrsschild eingeführt: Es ist rund, hat einen roten Rand, enthält auf der linken Seite das rote Symbol für einen Pkw und auf der rechten Seite übereinander die schwarzen Symbole für Rad- und Motorradfahrer. Hier dürfen Radler nicht überholt werden. Das Überholen wird laut ARAG Experten mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.

Bußgelder für Fahrradfahrer
Auch Radler können punkten, wenn sie sich nicht an die Regeln halten. Wer beispielsweise mit Rad oder E-Scooter regelwidrig auf dem Gehweg fährt, muss 55 bis 100 Euro Bußgeld zahlen.

Radeln im stark alkoholisierten Zustand kann nicht nur teuer werden: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor und es droht laut ARAG Experten eine Anklage vor Gericht. Übrigens auch dann, wenn man weniger getrunken, aber einen Unfall verursacht hat. Das kann sogar den Führerschein kosten.

Wie am Lenkrad eines Autos ist das Radeln mit dem Handy am Ohr verboten und kann Radfahrer 55 Euro Bußgeld kosten. Auch das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist problematisch. Erlaubt ist es nur, wenn Warnsignale noch wahrgenommen werden können. Zu guter Letzt weisen die ARAG Experten darauf hin, dass auch Radfahrer nicht vor Eintragungen in Flensburg sicher sind. Ab 60 Euro Bußgeld gibt es Punkte in der Verkehrssünderkartei, sogar wenn man überhaupt keinen Führerschein besitzt.

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