Was sinnvoll klingt, verhindert bewährte ökologische Praktiken. Besonders für ökologisch wirtschaftende Ackerbau-Betriebe kann diese spezielle Vorgabe der Mindestbodenbedeckung zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Januar gravierende negative Auswirkungen haben. Denn die Vorgabe bedeutet de facto ein Pflug- beziehungsweise Bearbeitungsverbot in diesem Zeitraum.
Da Biobetriebe auf den Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln und synthetischen Stickstoffdüngern verzichten, sind sie auf gute Grundbodenbearbeitung angewiesen. Die Bodenstruktur ist maßgeblich für den Anbau-Erfolg im Ökolandbau, vor allem hinsichtlich Pflanzenentwicklung und -gesundheit. Umso mehr gilt das für Ackerbau-Betriebe, die auf schweren Böden arbeiten. Zudem kann das faktische Bearbeitungsverbot im vorgegebenen Zeitraum zu einer starken Verengung der Fruchtfolge führen – mit der Konsequenz, dass einige Kulturen nicht mehr angebaut werden könnten.
Bioland setzt sich daher auf Länder- und Bundesebene für eine sinnvolle Ausnahmeregelung bei der Mindestbodenbedeckung ein. Bioland-Präsident Jan Plagge erläutert: „Die Möglichkeit, weiterhin mit der rauen Pflugfurche zu arbeiten, ist unbedingt zu gewährleisten. Gerade für den Ökolandbau ist dabei elementar, dass flexibel gehandelt und situativ angepasste Bodenbearbeitung durchgeführt werden kann. Denn der Zeitpunkt, die Witterung und die Bodenbeschaffenheit sind besonders entscheidend für den erfolgreichen Anbau ohne Herbizide sowie synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel.“
Bioland ist der bedeutendste Verband für ökologischen Landbau in Deutschland und Südtirol. Über 10.000 Betriebe aus Erzeugung, Herstellung und Handel wirtschaften nach den Bioland-Richtlinien. Gemeinsam bilden sie eine Wertegemeinschaft zum Wohl von Mensch und Umwelt.
Aktuelle Zahlen, Daten, Fakten zum Verband finden sich im Bioland-Jahresbericht.
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