Bei der beklagten Fluggesellschaft waren für fünf Personen zu einem Gesamtpreis von 1.008,57 EUR fünf Plätze für Hin- und Rückflug von und nach Berlin im Jahre 2020 gebucht und bezahlt worden. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug von dem spanischen Airport nach Berlin wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben.
Einer der fünf Fluggäste trat weder den Hin- noch den Rückflug an, ein weiterer der fünf Fluggäste trat den Hinflug nicht an. Beide Fluggäste traten ihre Ansprüche an die Klägerin ab, die als sogenanntes Legal Tech-Unternehmen abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht.
Die Klägerin klagte je Reisenden auf Zahlung von 201,71 EUR nebst Zinsen. Im Verfahren trug sie jeweils nicht vor, wer von den fünf Personen die fraglichen Flüge gebucht hatte. Sie hatte die – zwischen den Parteien streitige – Auffassung vertreten, dass den Fluggästen diese Rückerstattungsansprüche zustehen würden. Und zwar unabhängig davon, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.
Die beiden Klagen scheiterten sowohl beim Amtsgericht wie auch beim Landgericht.
Nach Auffassung des Landgerichts könne nur der Fluggast, der den Flugschein selbst gebucht und bezahlt habe, Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Nach Intension des europäischen Verordnungsgebers solle Fluggästen die „Erstattung der Flugscheinkosten“ nur dann zustehen, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet hätten. Ferner auch nur dann, wenn deshalb eine Zahlung erfolgt sei. Das Portal habe weder einen Vertrag mit der Fluggesellschaft noch das Ticket bezahlt.
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