Als oberstes Gebot sollte man sich zu Herzen nehmen, die Schultüte mit gesunden Sachen zu befüllen. Obst und Nüsse statt Schokoriegel oder Süßigkeiten ohne Zucker dürfen ihren Weg in die Schultüte finden. Zahnfreundliche Süßigkeiten erkennt man an dem Logo der Aktion Zahnfreundlich e.V. auf der Verpackung. Das ist ein kleines rotweißes Zahnmännchen unter einem Schirm. Hier gilt die Prämisse: lieber wenige ausgewählte Süßigkeiten als zu viel Zucker!
„Zucker ist leider der größte Feind für die Kinderzähne“, macht Dr. Martina Walther, Präventionsvorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, deutlich. „Die Kinder haben das bereits im Kindergarten gelernt. Ihre Eltern sollten daher auch daran anknüpfen und darauf achten, was sie ihren Kindern in die Schultüte stecken.“
Dabei können neben Leckereien auch viele nützliche Dinge für den Schulalltag in die Schultüte: zum Beispiel Buntstifte, ein Turnbeutel oder die erste eigene Armbanduhr. Auch Dinge zum Basteln wie Knete, ein Malbuch oder ein Quartett zum Spielen mit den neuen Schulfreunden in den Pausen können sinnvoll sein.
„Gerade bei Schulkindern ist es wichtig, die vier Säulen der Prophylaxe zu beachten“, so Dr. Walther. „Tägliches Zähneputzen, gesunde Ernährung, jedes Halbjahr zur zahnärztlichen Kontrolle und die Verwendung von fluoridhaltiger Zahnpasta.“ Zahngesundheit ist heute in Pandemiezeiten wichtiger denn je. Es fängt für Schulkinder mit der Schultüte am ersten Tag an und wird zur täglichen Routine durch das frische und gesunde Schulfrühstück, das den Kindern morgens in die Schule mitgegeben wird. Damit unsere Kinder strahlend weiße Zähne behalten und ihnen Zahnschmerzen erspart bleiben!
Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein wurde am 27. April 1946 gegründet und stellt seit jeher als Körperschaft des öffentlichen Rechts die gesetzliche Vertretung der schleswig-holsteinischen Zahnärztinnen und Zahnärzte dar. Sie setzt sich für die gesundheits- und berufspolitischen sowie sozialen Interessen ihrer rund 3.500 Mitglieder ein und ist kompetenter Ansprechpartner gegenüber der Landesregierung, den Parteien, Behörden und Verbänden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz).
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