Konkret heißt das, mit dem Gießen abwarten, bis sich erkennbar keine Nachbarn unter dem Balkon befinden (LG München I 1 S 1836/13). Auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, darf nicht „unten“ wohnende Nachbarn beeinträchtigen oder die Fassade des Hauses (AG München 271 C 73794/00). Hat der Mieter beim Blumengießen den Vermieter auf dem Balkon darunter mit Wasser getroffen, kommt eine Kündigung allenfalls in Betracht, wenn der Vermieter eine mutwillige Schädigung nachweist (AG Nürnberg 26 C 4676/93).
Ist der Wasserdruck an der Zapfstelle im Bereich der Küchenzeile so gering, dass eine Wasserentnahme beispielsweise als Trinkwasser, für die Essenszubereitung, zum Spülen, Waschen, Blumengießen und für viele andere Tätigkeiten nicht, bzw. nur "tröpfchenweise" möglich ist, ist der Mieter laut Amtsgericht Moers (Az. 561 C 220/17) berechtigt, die Miete um 5 Prozent zu mindern.
Gehört ein gemeinschaftlicher Garten zum Mietshaus, dann gießen nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, in der Regel die Mieter oder der Hausmeister die Pflanzen im Garten. Die Kosten, die für das Bewässern anfallen, sind umlegbare Betriebskosten, nämlich Kosten der Be- und Entwässerung. Das heißt, in der Regel zahlen die Mieter die Bewässerung des Gemeinschaftsgartens.
Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).
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