Hintergrund: Gemäß § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) bzw. nachgelagerter Verordnung hat die Bundesregierung zum 15.8. eine Gasumlage beschlossen. Diese soll die zusätzlichen Beschaffungskosten ausgleichen, die Importeuren fossilen Erdgases nach Wegfall der langfristigen Lieferverträge mit dem russischen Unternehmen Gazprom entstanden waren. Die Umlage in Höhe von 2,419 ct/kWh soll sich dabei nicht nur auf fossiles Erdgas erstrecken, sondern auch auf heimisches erneuerbares Biomethan.

Position der Bioenergieverbände: Es ist nicht sachgerecht, dass auch die Verbraucher von Erneuerbaren Gasen die geplante Umlage zahlen müssen. Biomethan ist daher von der Gasumlage auszunehmen.

Die Beteiligung der Verbraucher von Erneuerbaren Gasen setzt falsche energiewirtschaftliche Signale an die Kunden. Bereits seit Jahren argumentiert die Erneuerbare Energiebranche, dass ein Umstieg von fossilen auf Erneuerbare Energieträger – auch wenn er mit Mehrkosten verbunden war – sinnvoll sei, unter anderem um die Abhängigkeit von Energieimporten zu senken. Es ist ein fatales Signal, wenn nun Kunden, die in den vergangenen Jahren diese Mehrkosten getragen haben, die Zusatzkosten dafür übernehmen, dass andere Kunden auf billigeres Importgas gesetzt haben Die Umlage der Ersatzbrennstoffkosten der Lieferanten von fossilem Erdgas auf die Kunden von Erneuerbaren Gasen setzt zudem falsche Anreize für den Umstieg von einer fossilen auf eine Erneuerbare Gasversorgung. Die Europäische Kommission hat mit ihren „RepowerEU“-Plan festgelegt, zum Zweck der Versorgungssicherheit die europäische Produktion von Biomethan und grünem Wasserstoff hochzufahren. Es ist nun an den Mitgliedsstaaten, dieses Ziel umzusetzen. Eine Umlage, die Erneuerbare Gase ebenso belastet wie fossile Gase, konterkariert dieses Ziel. Darüber hinaus drohen unzumutbare und ungerechtfertigte Härten für die Betreiber kleinerer Biomethan-Blockheizkraftwerke (BHKW). Diese BHKW versorgen typischerweise z.B. Gewächshäuser oder sind Teil einer Quartiers-Wärmelösung und werden über eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) finanziert. Da die Einspeisevergütungssätze gesetzlich festgelegt ist, können die Betreiber einerseits nicht an etwaigen Strompreisspitzen partizipieren, und können andererseits aufgrund fixer Wärmeverträge die zusätzlichen Kosten nicht umlegen. Im Vergleich zu einem mit fossilen Gasen betriebenen BHKW entsteht folglich eine Benachteiligung der doch eigentlich besonders förderungswürdigen Erneuerbaren Gase. In der Praxis führt dies zu einer immensen Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit.

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