Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder jagt illegale Anbieter
Die Lockerung beim Glücksspielverbot im Internet hat die Situation für Verbraucher erschwert. Um den Überblick nicht ganz zu verlieren, welche Anbieter von Glücksspielen illegal oder legal sind, wird eine sogenannte White List mit in Deutschland zugelassenen Anbietern etwa von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker, Sportwetten und Online-Casinospielen geführt. Wer nicht darauf steht, gilt als illegal. Überwachen soll das die neue Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Sie erwartet künftig jährlich eine dreistellige Zahl von Verfahren gegen Anbieter illegalen Glücksspiels im Internet. Die GGL mit Sitz in Halle (Sachsen-Anhalt) hat zum 1. Juli die Verantwortung für die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Internet übernommen. Sie kann den Angaben zufolge Zwangsgelder von bis zu 500.000 Euro verhängen. Möglich sind zudem Zahlungsstopps an die Anbieter und Internet-Sperren.
Ein solches IP-Blocking-Verfahren laufe aktuell bereits. "Es sind Aufforderungsschreiben an die ersten Provider ergangen, dass die Internet-Seiten des größten Zweitlotterieanbieters Lottoland eingestellt werden müssen und gesperrt werden müssen", sagte GGL-Vorstand Benjamin Schwanke. Das Unternehmen Lottoland und seine Tochtergesellschaft Lottohelden böten seit Jahren in Deutschland illegales Glücksspiel an. Viele Verbraucher glaubten, dass sie an Lotto teilnehmen. Das sei aber nicht der Fall. "Wenn sie bei Lottoland und Lottohelden spielen, dann wetten sie auf den Ausgang des Lottos des deutschen staatlichen Lotterieanbieters, der lizensiert ist", sagte Schwanke weiter. Die Quoten seien dabei undurchsichtig und Spieler könnten nicht sicher sein, an ihren Gewinn zu kommen. Trotz Verboten von Werbung und Zahlungsblockierungen seien die Seiten weiter abrufbar.
Illegales Glücksspiel-Abzocke: Für Anbieter darf es sich nicht lohnen
Seit Jahren werden in Online-Casinos Milliarden umgesetzt – und das in großen Teilen illegal. Bis zum 30. Juni 2021 war in Deutschland Online-Glücksspiele im Internet bis auf wenige Ausnahmen verboten. Erst mit dem 1. Juli 2021 sind die Vorschriften gelockert worden. Letztlich heißt das: Die Rechtslage ist eindeutig: Wer vor dem 1. Juli 2021 bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter gezockt und verloren hat, kann seine Verluste gerichtlich zurückfordern. Und das gilt natürlich auch für Verluste, die in einem Online-Casino ohne gültige Lizenz in Deutschland nach dem 30. Juni 2021 gemacht worden sind. Folgende Sachverhalte sind für die Gerichte mittlerweile unstrittig und finden es sich in den unterschiedlichsten Urteilsbegründungen:
- Die Angebote der Online-Casinos verstießen gegen geltendes Recht. Der Vertrag zwischen Verbraucher und Anbieter ist nichtig und nie zustande gekommen. Verbraucher haben daher Anspruch auf die komplette Rückerstattung ihrer Verluste – natürlich nach Abzug ihrer Gewinne.
- Der Rückzahlungsanspruch ist nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. Das verklagte Online-Casino muss diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Für die Allgemeinheit ist aus Sicht vieler Gerichte jedoch nicht bekannt, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen sein.
- Manche Anbieter von Online-Glücksspielen verlangen von Spielern, dass sie sich selbst vor dem Zocken über die Rechtslage in ihrem Land informieren. Das OLG Frankfurt wies süffisant darauf hin, dass die Anbieter von Online-Glücksspielen selbst die Meinung vertreten, vollkommen legal zu handeln. Da passe es nicht, wenn sie dem Spieler unterstellen, dass er über die Illegalität informiert gewesen sein müsste.
- Sicherlich haben auch die Spieler gegen das Glücksspielverbot verstoßen. Allerdings gehen die Gerichte in den meisten Fällen davon aus, dass sie von dem Verbot nichts gewusst haben. Der Glücksspielanbieter jedoch schon. Er muss sich dieses Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Der Schutzzweck des Verbotes würde aus Sicht der Gerichte ad absurdum geführt, wenn der Anbieter den Einsatz des Spielers behalten könnte.
Dr. Stoll & Sauer rät bei Glücksspiel-Abzocke im Internet zur Klage
Die Chancen, verspieltes Geld wieder zurückzuholen, stehen für Verbraucher nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist die juristische Aufarbeitung der Online-Casino-Abzocke durch zahlreiche Urteile ein großes Stück weitergekommen. Das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland war weitreichend verboten und die Verträge zwischen Spieler und Anbieter daher nichtig gewesen. Nach einem verbraucherfreundlichen Urteil zahlten die Casinos in der Regel die Verluste der Verbraucher zurück. Weigerte sich ein Anbieter, wird das Geld in letzter Konsequenz mit dem Gerichtsvollzieher eingetrieben. Hat der Betreiber des Casinos seinen Sitz innerhalb der EU, gelingt in den meisten Fällen zeitnah, die Verluste zurückzuholen. Daher rät die Kanzlei betroffenen Verbrauchern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg gegen den Casino-Betreiber herausfinden. Bei Bedarf kontaktieren wir für Geschädigte auch einen Prozessfinanzierer, der Verbrauchern bei Klagen unter die Arme greift.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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