Ein geflügeltes Wort sagt: „Totgesagte leben länger“. Ein wenig so verhält es sich auch mit Forderungen, die bisher nicht realisiert werden konnten und für die ein (Vollstreckungs-)Titel existiert. Ein solcher Titel für eine gefühlt „totgesagte“ Forderung lebt auch länger, nämlich zunächst einmal 30 Jahre. Er hat mindestens 30 Jahre Gültigkeit! „Und auch wenn bereits vor Jahren oder Jahrzehnten Vollstreckungsversuche erfolglos blieben, so besteht ggf. immer noch und immer wieder die Möglichkeit, es erneut zu versuchen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH. „Nur leider verlieren nach meiner Erfahrung zu viele Gläubiger solche titulierten Forderungen über die Jahre aus dem Blick. Dabei können sie bares Geld wert sein.“ Im Weiteren gibt Drumann ein paar Hinweise sowie Tipps zum Umgang mit Titeln.

Titel/Vollstreckungstitel — Allgemeines

„Um eine offene Forderung tituliert zu bekommen, gibt es den Weg der Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht oder den des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Urteil des Gerichts oder den Vollstreckungsbescheid nennt man dann auch (Vollstreckungs-)Titel – daneben gibt es aber auch noch andere Formen solcher Titel, nämlich beispielsweise den vor einem Gericht geschlossenen Vergleich, eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft, oder auch einen Auszug aus der Insolvenztabelle. Ein Vollstreckungstitel ist allgemein eine öffentliche Urkunde, aus der hervorgeht, dass ein bestimmter rechtlicher (meist: Zahlungs-)Anspruch besteht und vom Schuldner zu erfüllen ist. Der Titel ist die zwingend nötige Voraussetzung für die Durchführung einer Vollstreckung. Hat der Forderungsgläubiger einen Titel gegen den Schuldner, kann er seine Ansprüche zwangsweise mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder auch durch Konto- bzw. Lohnpfändung durchsetzen (bzw. durchzusetzen versuchen). Da ein Vollstreckungstitel mindestens 30 Jahre gültig ist, hat der Gläubiger drei Jahrzehnte lang Zeit, durch Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner seine Ansprüche geltend zu machen. Und sobald eine Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder auch nur beantragt wird, beginnen die 30 Jahre sogar noch einmal von vorn.“

Weitsicht des Gesetzgebers auch nutzen 

„Nicht selten werden Gesetze und Verordnungen als realitätsfern empfunden, weil sie gefühlt an der Wirklichkeit der Bürger vorbeigehen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer des Vollstreckungstitels aber hat der Gesetzgeber wirklich Weitsicht bewiesen. 30 Jahre — 3 Jahrzehnte. Wenn man z. B. bedenkt, dass vor 30 Jahren, 1992, die weltweit erste SMS verschickt wurde und dann betrachtet, was sich im Bereich der digitalen Welt seitdem getan hat, dann sind auch in 30 Jahren eines Menschenlebens viele Entwicklungen und Veränderungen zu erwarten. Nach der aktuellen Sterbetafel 2019/2021 (Statistisches Bundesamt) beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt für Männer 78,5 Jahre beziehungsweise 83,4 Jahre für Frauen. Dem zufolge entsprechen 30 Jahre mehr als einem Drittel der Lebenszeit eines Menschen, in der sich Umstände, Ansichten, Arbeitssituationen, Finanzen, etc. drastisch verändern können. Eine Veränderung kann z. B. sein, dass ein Schuldner, bei dem früher nichts zu holen war, eine Arbeit aufnimmt, und so die titulierte Forderung durch Lohnpfändung doch noch realisiert werden kann. 30 Jahre sind also ein Angebot des Gesetzgebers, mit dessen Hilfe Gläubiger, die Geduld und Hartnäckigkeit beweisen, doch noch ans Ziel, also an ihr Geld kommen können. Nur, von alleine wird sich ein Schuldner, dessen finanzielle Verhältnisse sich positiv verändert haben, selten melden. Gläubiger sollten in regelmäßigen Abständen prüfen, wie es um die Lebensumstände des Schuldners bestellt ist.“

Alter Titel vorhanden — was tun?

„Wurde der Titel seinerzeit mit der Hilfe eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts erwirkt, so ist der einfachste Weg, den Schuldner ab und an zu überprüfen, die ehemalige Beauftragung des Rechtsdienstleisters zu erneuern oder fortzusetzen. Da die wichtigsten Daten und die bisher unternommenen Schritte dort bereits bekannt sind, geht keine Zeit verloren und der Rechtsdienstleister kann sofort mit der Einholung von Informationen und Auskünften durch Ermittlungsdienstleister und Wirtschaftsauskunfteien beginnen. Die Ergebnisse können von den Rechtsdienstleistern dann auch gleich gedeutet bzw. ausgewertet werden und als Grundlage für das weitere Vorgehen dienen. 

Wer früher weder Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt beauftragt hatte, also keine Beauftragung fortsetzen kann (oder will), kann aber jederzeit einen Rechtsdienstleister für die Vollstreckung, auch eines ‚alten‘ Titels, in Anspruch nehmen/beauftragen. Im Vorfeld sollte man aber die Konditionen, sowohl für die Fortsetzung eines Mandates als auch für einen Neuauftrag, genau erfragen.“

Zu Konditionen

„Keine Forderung gleicht der anderen, kein Schuldner dem anderen. So kann die Frage nach den Kosten, die für die Fortführung eines Mandates entstehen oder auch für weitere entsprechend dem Fall angepasste Schritte, nicht pauschal beantwortet werden. Hier also noch einmal der Hinweis, sich bei dem gewählten Rechtsdienstleister über dessen Konditionen zu informieren! Auch macht es einen Unterschied, ob ein Mandat fortgeführt wird oder neu angenommen wird. In der Regel werden von Inkassounternehmen z. B. für die Bearbeitung von titulierten Forderungen Sonderkonditionen eingeräumt. Kommt z. B. ein Gläubiger zu uns, der uns für einen nicht von uns erwirkten Titel ein Mandat überträgt, so übernehmen wir alle Kosten, wie z. B. die, die durch die Beauftragung von Ermittlungsdiensten etc. entstehen. Wir tragen also das volle Kostenrisiko. Das bedeutet, dass dem Kunden bei Nichterfolg keine Kosten entstehen. Dafür wird dann eine Erfolgsprovision von 45% von den erfolgreich eingezogenen Geldern erhoben. Bei Mandaten, die fortgeführt werden, bei denen der Titel also von uns erwirkt wurde, bekommen die Mandanten im Erfolgsfall 100% ihrer Forderung. 

Neben der Mandatserteilung gibt es auch die Möglichkeit, Titel zu veräußern, möchte man ein für alle Mal mit solchen offenen Forderungen nichts mehr zu tun haben. Es gibt Inkassounternehmen, die Titel kaufen. Da diese Unternehmen aber nicht nur den Titel übernehmen, sondern ggf. auch das volle Ausfallrisiko tragen, wird sich die Übernahme dieses Risikos auch im Ankaufpreis niederschlagen. Auch das sollte man im Vorfeld unbedingt abklären.“

Gut Ding braucht manchmal Weile — ein Praxisbeispiel

„Vor ca. vier Jahren kam eine Mandantin auf unser Unternehmen zu, die eine titulierte Forderung über knapp 4.000 EUR aus dem Jahr 2002 hatte und uns beauftragte, diese noch irgendwie zu realisieren. Bis 2007 hatte sie noch sporadisch einige kleine Beträge vom Schuldner erhalten, dann aber verschwand dieser völlig von der Bildfläche. Ihre eigenen Nachforschungen blieben erfolglos. Zeit verging. Da unsere Mandantin dann aber doch nicht so einfach aufgeben wollte, kam sie mit dem 20 Jahre alten Titel zu uns. Die Suche nach dem Schuldner gestaltete sich schwierig und langwierig. In enger Abstimmung mit einem Ermittlungsdienst konnten wir ihn dann aber doch ermitteln. Er war mehrfach umgezogen und hatte die Ummeldung unterlassen. Bei dem dann festgestellten Arbeitgeber war der Schuldner aber nicht lange zuvor wieder ausgeschieden, wie wir im Rahmen der ersten Gehaltspfändung leider feststellen mussten. Ein Rückschlag. Wir ermittelten erneut und konnten tatsächlich den aktuellen Arbeitgeber ausfindig machen. Jetzt war die dort ausgebrachte Gehaltspfändung erfolgreich. Seitdem gehen monatlich pfändbare Beträge von bis zu 600,00 EUR ein. Unsere Mandantin hat es nicht bereut, noch einmal nachgehakt zu haben. Und die zu erwartenden Veränderungen über die Jahre im Leben des Schuldners, ja, die Aufnahme einer Arbeit mit pfändbaren Lohnanteilen gar, gaben ihr Recht.“ 

Dranbleiben heißt, die eigene Leistung wertzuschätzen

„Dem Erlass eines jeden Vollstreckungsbescheides liegt eine nicht beglichene Forderung zu Grunde, für die jemand jedoch seine Lieferung oder Leistung erbracht hat! Dass das nicht einfach so übergangen werden darf und eine erbrachte Lieferung oder Leistung wertzuschätzen ist, hat der Gesetzgeber mit der langen Lebensdauer eines Vollstreckungstitels eindeutig noch einmal unterstrichen. Diese Wertschätzung, die hier der Gesetzgeber dem Gläubiger entgegenbringt, sollte dieser selbst nicht schmälern, indem er alte Titel, die nicht sofort zu vollstrecken sind, auf sich beruhen lässt. Sie gehören dann zumindest alle paar Jahre auf Wiedervorlage. Sicher ist es verständlich, dass es Gläubiger nach gewisser Zeit leid sind, ihrem Geld hinterherzulaufen. Aber dann sollten sie vielleicht doch die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters in Erwägung ziehen, der in regelmäßigen Abständen und nach Absprachen mit ihnen, den Schuldner und seine Lebensumstände einer Überprüfung unterzieht. Innerhalb von 30 Jahren kann sich beim Schuldner viel verändern. An der einmal erbrachten Leistung ändert sich aber nichts. Seine eigene Leistung wertzuschätzen, heißt, im Falle eines bisher nicht vollstreckbaren Titels Geduld zu haben und dranzubleiben. Aber dann ist Erfolg durchaus nicht ausgeschlossen!“ 

Über die Bremer Inkasso GmbH

Die BREMER INKASSO GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen BREMER INKASSO GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Die BREMER INKASSO GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. / Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de

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