Ob Firmenjubiläum, Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier – Gründe für Betriebsveranstaltungen gibt es viele. Gerade jetzt, bevor der Corona-Winter startet, haben Betriebsveranstaltungen Hochjunktur. Doch schnell feiert auch das Finanzamt mit. Damit es nicht zu einem bösen Erwachen kommt, gilt es daher einiges zu bedenken. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln informiert Sie gern zu Einzelheiten.

Um welche Zuwendungen geht es?

Steuerlich gelten sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Feier inkl. Umsatzsteuer als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Hierzu zählen z.B. die Kosten für Speisen und Getränke, Musik und künstlerische Darbietungen, die Raummiete sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten. Geschenke bis 60 € gelten als anlässlich der Betriebsveranstaltung überreicht und zählen ebenfalls zu den Zuwendungen. Bei größeren Geschenken muss geprüft werden, ob ein konkreter Zusammenhang besteht.

Freibetrag beachten!

Wird der Betrag von 110 € je Person und Veranstaltung nicht überschritten, ist die Zuwendung für den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Auch Begleitpersonen zählen mit. Obacht: Es kommt auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen an. Daher sollte man als Arbeitgeber nicht zu knapp kalkulieren und von vornherein etwas „Schwund“ bei der Zahl der Gäste einkalkulieren, wenn man am Ende unter der 110 €-Grenze bleiben will. Wichtig: Diese Grundsätze gelten auch für digitale Betriebsfeiern!

Freibetrag überschritten? Pauschalbesteuerung bringt Vorteil

War der Arbeitgeber sehr großzügig und liegt die Zuwendung an seine Arbeitnehmer über dem Freibetrag, ist der Betrag, der die 110 € übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Kleiner Trost: Hier ist die Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich. Vorteil der Pauschalierung ist, dass die Zuwendung dann sozialversicherungsfrei ist.

Ungebetener Gast: die Umsatzsteuer

Behalten Sie auch die Umsatzsteuer im Blick: Wird der 110-€-Betrag überschritten, liegt zumindest für diese Arbeitnehmer umsatzsteuerlich keine sog. Aufmerksamkeit mehr vor. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den für die Betriebsfeier bezogenen Leistungen entfällt insoweit. Dies kann bspw. häufig bei Arbeitnehmern, die mit Begleitperson an der Betriebsfeier teilnehmen, der Fall sein.

Sie möchten die nächste Betriebsveranstaltung planen? Damit die Vorfreude nicht zu kurz kommt, hilft Ihnen bei steuerlichen Fragen gern ein Steuerexperte. Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.

Einen Steuerexperten in Ihrer Nähe finden Sie über den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.

Über Steuerberater-Verband e.V. Köln

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 gegründet. Heute sind über 3.400 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften Mitglieder des Verbandes.

Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.

Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Steuerberater-Verband e.V. Köln
Von-der-Wettern-Str. 17
51149 Köln
Telefon: +49 (2203) 99309-0
Telefax: +49 (2203) 99309-9
http://www.stbverband-koeln.de

Ansprechpartner:
Antonie Schweitzer
PR Cologne Agentur für Kommunikation
Telefon: +49 (221) 2508993
Fax: +49 (221) 2508994
E-Mail: antonie.schweitzer@pr-cologne.de
Dr. Dominik Scheuerer
Geschäftsführer
Telefon: +49 (2203) 993090
Fax: +49 (2203) 993099
E-Mail: scheuerer@stbverband-koeln.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel