Für eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Pflege am Krankenbett braucht jedes Krankenhaus auf jeder Station genügend Pflegekräfte. Ein erster Schritt, um wenigstens eine Mindestbesetzung auf den Stationen sicherzustellen, sind Pflegepersonaluntergrenzen. Bisher fehlt jedoch in der gesamten stationären Versorgung in Deutschland immer noch ein zeitgemäßes Pflegepersonalbemessungsinstrument, das bundeseinheitlich den tatsächlichen Pflegepersonalbedarf differenziert nach den unterschiedlichen Qualifikationen ermitteln kann, um eine wirklich gute Ausstattung mit Pflegekräften am Krankenbett zu erreichen. Dabei wurde mit dem PePiK-Verfahren der „Personalbemessung der Pflege im Krankenhaus“ (§ 137k SGB V) bereits der richtige gesetzliche Weg eingeschlagen.

Bundesfinanzministerium kann nicht über den Pflegepersonalbedarf entscheiden
Nun steht im Kabinettsentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ein neuer Paragraf (§ 137l SGB V), der eine Personalbemessung in Anlehnung an die PPR 2.0 mit Genehmigungsvorbehalt des Bundesfinanzministeriums einführen will. Dass der Bundesfinanzminister über den Pflegepersonalbedarf im Krankenhaus mitentscheiden darf, birgt die Gefahr, dass zukünftig bei einer angespannten Haushaltslage beim Personalbedarf der Rotstift angesetzt wird. Dieser PPR-2.0-Ansatz mit oder ohne Finanzvorbehalt wird die Ziele einer vollständigen, einheitlichen und digitalen Pflegepersonalbemessung auf Grundlage von Pflegediagnosen und Pflegeleistungen nicht erfüllen. Modern und nachhaltig die Pflege stärken geht anders:

„Jedes Personalbemessungsinstrument muss sich daran messen lassen, ob es geeignet ist, die Qualität der Pflege am Krankenbett nachhaltig zu verbessern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene ‚Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus – PePiK‘ könnte dies zum Wohle der Patientinnen und Patienten und im Sinne der Pflegekräfte tatsächlich leisten“, betont Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband, erneut den Standpunkt für PePik. „Wir wollen, dass in den Krankenhäusern eine moderne, digitale Pflegepersonalbemessung eingeführt wird. Bürokratie in der Pflege muss abgebaut werden und darf nicht aufgebaut werden. Schluss mit handgeschriebenen Listen: Daten könnten im 21. Jahrhundert längst digital erfasst und vernetzt werden. Deshalb ist der jetzt angekündigte Weg der sogenannten PPR 2.0 eine Sackgasse.“

Mit PePik endlich eine Dauerlösung schaffen, statt wieder Flickschusterei
Anstatt die PPR 2.0 mit dem Vorhaben des neuen § 137l SGB V über eine Rechtsverordnung einzuführen, ist eine qualitätsverbessernde Pflegepersonalbemessung gemäß § 137k SGB V auf den Weg zu bringen. Zudem sind die Pflegepersonaluntergrenzen auf alle bettenführenden Krankenhausbereiche auszuweiten, um den notwendigen Patientenschutz mit einer Mindestbesetzung sicherzustellen und Pflegekräfte nicht zu überlasten.

Problematisch in dem Referentenentwurf zum neuen § 137l SGB V ist zudem die Ausnahme, dass Krankenhäuser mit (tarif-)vertraglichen Vereinbarungen zum Personaleinsatz die Pflegepersonalbemessung und weiteren Pflichten der Rechtsverordnung nicht umsetzen müssen. Die für den GKV-Spitzenverband wichtigen Themen des Patientenschutzes und der bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung sind über tarifvertragliche Regelungen nicht umfassend und nicht wie notwendig bundeseinheitlich gewährleistet.

Hintergrund: PePiK – „Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus“, § 137k SGB V
Um die pflegerische Versorgungsqualität im Krankenhaus zu verbessern, ist eine an den individuellen Pflegebedarfen der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Pflegepersonalausstattung unabdingbar. Deshalb soll nach § 137k SGB V ein Verfahren zur einheitlichen Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus (PePiK) auf Basis der Bemessung des Pflegebedarfs und der erforderlichen Pflegekräfte differenziert nach Qualifikationen wissenschaftlich entwickelt und erprobt werden.

DKG, GKV-Spitzenverband und PKV haben Leistungsbeschreibung für PePik bereits erstellt
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband sind sich in einer gemeinsam erarbeiteten Leistungsbeschreibung nach § 137k SGB V einig, dass sich der erforderliche Pflegepersonalbedarf anhand der digitalen Pflegedokumentation von Pflegediagnosen und maßgeblichen Pflegetätigkeiten (bundeseinheitliche Terminologie) ableiten lassen sollen. Dadurch ist das Verfahren frei von zusätzlichem bürokratischem Aufwand und steht in Einklang mit den finanziell geförderten Digitalisierungsvorhaben in den Krankenhäusern.

Eine Pflegepersonalbemessung auf diesem Niveau wäre ein Quantensprung hin zu einer am Pflegeprozess ausgerichteten qualitativ hochwertigen Pflege im Krankenhaus. Mit der Einführung von PePiK, der neuen Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus, würde die Pflege nachhaltig gestärkt und verbessert werden.

BMG muss Leistungsbeschreibung für das Verfahren endlich freigeben
Die Selbstverwaltungspartner sollen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. Dies könnte sofort geschehen, denn eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung des Verfahrens wurde bereits erstellt und liegt dem BMG fristgemäß seit Mitte Dezember 2021 vor. Um die Auftragsvergabe zu beginnen, ist das Einvernehmen des BMG zu der vorliegenden Leistungsbeschreibung zeitnah erforderlich.

Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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