Die Veranstalterin RTL Television GmbH hatte am 10. Dezember 2021 im Programm von RTL eine Split-Screen-Werbung für ein Smartphone ausgestrahlt. Die NLM sieht in der Gestaltung der Werbung einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrags. Demnach ist eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung nur zulässig, wenn diese vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt ist. Im genannten Fall wurden hingegen die Inhalte des Programm- und Werbefensters vermischt. Zudem war die Kennzeichnung der Split-Screen-Werbung fehlerhaft.
Zwei weitere Beanstandungen hat die Niedersächsische Landesmedienanstalt gegenüber der Veranstalterin CHANNEL21 GmbH wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Irreführung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag ausgesprochen. Zum einen wurde in zwei Wiederholungssendungen vom 26. April 2022 um ca. 1:20 Uhr und 03:55 Uhr mit einem Abverkaufszähler die Zahl der noch verfügbaren Produkte in einem Countdown angezeigt, ohne die Sendungen eindeutig als „Aufzeichnung“ zu kennzeichnen. Die NLM beanstandet, dass dadurch für die Zuschauenden nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine Wiederholung handelte und daher die Abverkaufszahlen nicht stimmten konnten.
Zum anderen hatte die CHANNEL21 GmbH mit ihrer Sendung „Urbrunnen“, die am 21. März 2022 ausgestrahlt wurde, für eine Osmoseanlage zum Filtern von Trinkwasser geworben. Dabei wurde u.a. behauptet, dass der Konsum von Trinkwasser gesundheitsgefährdend sei, auch wenn dieses der Trinkwasserverordnung entspreche. Die NLM bewertete den Sachverhalt als Irreführung und Verunsicherung der Zuschauenden.
Die drei Beanstandungen sind noch nicht bestandskräftig. Die Veranstalterinnen RTL Television GmbH und CHANNEL21 GmbH haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover zu erheben.
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