Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten im Fall eines beschädigten Porsches einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung verneint, weil der Geschädigte über einen Ford Mondeo als Zweitfahrzeug verfügte. Der Einsatz des Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten sei zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stelle nur einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar (Az.: 11 U 7/21).
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