Die Corona-Soforthilfe war in der Hochphase der Pandemie ein Segen für Unternehmen und Selbstständige. Doch jetzt will beispielsweise das Land Baden-Württemberg 600 Millionen Euro von den Betrieben zurück. Doch sind die Rückforderungen zur Corona-Soforthilfe auch rechtens? Wieder stehen Existenzen auf dem Spiel, denn die wirtschaftliche Situation ist durch den Ukraine-Krieg für viele Firmen noch schwieriger geworden. Die Entwicklung zeigt für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, dass es ratsam ist, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor die Rückzahlung zur Corona-Soforthilfe veranlasst wird. Bereits wenn erste behördliche Nachfragen auftauchen, macht der Weg zum Anwalt Sinn, um sich im Bürokratie-Dschungel zurechtzufinden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen und Selbstständigen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema „Corona-Soforthilfe“ gibt es auf unserer Website und in unserer Facebook-Gruppe.

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bis Ende Juni 2023 möglich

Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie 2020 hat das Land Baden-Württemberg Unternehmen unter die Arme gegriffen. Insgesamt 2,1 Milliarden Euro flossen mit der Corona-Soforthilfe an Unternehmen. Knapp 600 Millionen Euro will der Staat von der Soforthilfe zurückhaben. Wenn Firmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie zunächst angenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für einen Antrag doch nicht erfüllt waren, muss die Corona-Soforthilfe in Teilen oder sogar komplett zurückgezahlt werden. Wer beispielsweise als Unternehmen seinen Hauptsitz nicht in Baden-Württemberg hatte, hätte die Corona-Soforthilfe nicht in Anspruch nehmen dürfen.

245.000 Anträge auf Corona-Soforthilfe gingen in Baden-Württemberg ein. Wie viele Unternehmen das waren, lässt sich nach Angaben des Wirtschaftsministeriums nur schwer beziffern, weil manche mehrere Anträge gestellt haben. Bis Ende Juni 2023 sollen die betroffenen Unternehmen Zeit haben, das Geld zurückzuzahlen. Nach Informationen des SWR hat Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) angekündigt, es würden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung genutzt. Dazu gehörten individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen. So wolle das Ministerium verhindern, dass Unternehmen und Selbstständige erneut in finanzielle Schwierigkeiten gelangen.

Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen. Unter wieder stehen Existenzen von Unternehmen und Angestellten auf dem Spiel.

Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe

Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:

  1. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
  2. Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
  3. Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

Mehr Infos auf unserer Website:

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Und unserer Facebook-Gruppe:

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Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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