Fehler 1: Die Anlage „Grundstück“ nicht mit auswählen
Als eine der ersten Angaben setzt man auf dem Hauptbogen der Erklärung auch ein Häkchen bei der Anlage Grundstück“. „Wer das nicht zu Beginn erledigt, muss ein wenig suchen, um das zu korrigieren“, erklärt Jörg Leine, Steuerexperte bei finanztip.de. „Denn die Schaltfläche für das Hinzufügen oder Entfernen von Anlagen versteckt sich in einem Aufklappmenü.“
Fehler 2: Das Zähler-Nenner-Problem
„Zähler“ und „Nenner“ kennen vermutlich viele noch aus dem Matheunterricht in der Schule. „Gleich dreimal tauchen die Begriffe in der Grundsteuererklärung auf – und das auch noch in verschiedenen Bedeutungen. Das ist eine Fehlerquelle mit Ansage“, sagt Leine. „So hat die sogenannte Flurstücksnummer immer einen Zähler, aber manchmal keinen Nenner. An anderer Stelle stehen Zähler und Nenner hingegen für die Anteile der Personen am Grundstück und im dritten Fall geht es um den Anteil aller Besitzer am Grundstück.“
Letzteres betrifft vor allem Besitzer von Eigentumswohnungen. Sie müssen angeben, wie groß ihr Anteil am Grundstück ist. Die Angaben dafür stehen im Notar- oder Kaufvertrag. „Nicht wundern, die Zahlen sind häufig etwas krumm“, sagt Leine. „Es kann beispielsweise sein, dass der Zähler 54,13000 beträgt und der Nenner 1000.“ Aus diesen Zahlen muss man in zwölf Bundesländern auch noch den eigenen Anteil in Quadratmeter an der gesamten Fläche des Grundstücks berechnen und in der Anlage Grundstück eintragen. Die genaue Berechnung steht in der Ausfüllhilfe auf finanztip.de.
Fehler 3: Zu hohe Wohn- oder Nutzfläche angeben
Viele Fehler entstehen vor allem bei dem Begriff „Nutzfläche“. „Das ist nicht etwa eine Fläche, die man nur nutzt und nicht bewohnt, wie der Heizungsraum. Unter Nutzfläche sind stattdessen zum Beispiel Werkstätten oder Verkaufsräume zu verstehen“, sagt der Finanztip-Experte. Auch bei der Wohnfläche lohne es sich, genau hinzuschauen, um am Ende nicht draufzuzahlen. „Keller, Heizungsräume, Dachboden, Waschküche, Treppen ab drei Stufen, die Garage im Haus und Flächen, die weniger als einen Meter hoch sind, gehören nicht zur Wohnfläche“, sagt Leine. „Wer also Dachschrägen hat, sollte mit dem Zollstock ruhig nochmal nachmessen, um nicht zu viel Fläche anzugeben.“ Flächen mit einer Höhe zwischen ein und zwei Metern zählen zur Hälfte, Balkone, Terrassen und Loggien in der Regel nur zu einem Viertel. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung durch die Grundsteuererklärung bietet die Ausfüllhilfe von Finanztip.
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