Die erste gute Nachricht: Der Gaspreis soll gebremst werden, um Verbraucher und Betriebe vor explodierenden Energiekosten zu schützen. Die zweite gute Nachricht: Die Gasspeicher sind voll. Die dritte gute Nachricht: Der Gaspreis ist so niedrig wie seit Monaten nicht. Und nun die schlechte Nachricht: Das Preisniveau für Erdgas bleibt historisch hoch. Und damit bleibt der Kurs weiterhin auf Energiesparen ausgerichtet. Welche Pflichten sich für Verbraucher aus der seit 1. Oktober geltenden zweiten Energieeinsparverordnung ergeben, welche Auswirkungen das auf die aktuelle Heizperiode hat, und welche Rechte und Pflichten es für Mieter und Vermieter beim Heizen gibt, verraten die ARAG Experten.

Die Uhr für Energiefresser tickt
Seit 1. Oktober gilt die zweite Verordnung des Energiesicherungsgesetzes, die unter anderem für alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen relevant ist: Innerhalb der nächsten zwei Jahre sind sie verpflichtet, einen Heizungscheck durchzuführen. Das kann im Rahmen der regelmäßigen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stattfinden. Ineffiziente Erdgasheizungen müssen optimiert oder – wenn nötig – sogar ausgetauscht werden.

Heizperiode von Oktober bis April?
Bei einer Zentralheizung ist man zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Wann dies geschehen muss, ist laut ARAG Experten gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtsprechung wird meist der Zeitraum von Oktober bis April als generelle Heizperiode bezeichnet (Landgericht Osnabrück, Az.: 1 S 317/17). Fallen die Zimmertemperaturen allerdings dauerhaft auf unter 18 Grad Celsius, muss der Vermieter die Heizung anschalten – egal, zu welcher Jahreszeit. Allerdings ist die Wärme-Garantie des Vermieters zeitlich begrenzt: Zwischen Mitternacht und sechs Uhr morgens muss er lediglich eine Raumtemperatur von 18 Grad gewährleisten.

Andersherum gibt es auch keinen genau definierten Zeitraum, in dem Mieter zwingend den Heizkörper aufdrehen müssen. Oft werden im Mietvertrag Betriebszeiten der Heizanlage benannt, die für beide Parteien gelten. Doch die ARAG Experten weisen auf die neue Mindesttemperatur-Regelung der Bundesregierung hin. Danach werden Vereinbarungen in einem Mietvertrag, die Mieter zu einer Mindesttemperatur in Wohnräumen verpflichten, für die nächsten sechs Monate ausgesetzt. Allerdings sind Mieter weiterhin verpflichtet, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Wohnung vorzubeugen.

Wie viel Grad für welchen Raum?
Das Thema Wohlfühltemperatur ist ein weites Feld und aus aktuellem Anlass ein heikles Thema: Während der eine erst bei 25 Grad auftaut, reicht dem anderen eine Raumtemperatur von 18 Grad, um sich in den eigenen vier Wänden wohl zu fühlen. Daher nennen die ARAG Experten hier nur einige Faustregeln: Im Wohnbereich sollte es 20 Grad Celsius warm sein. In der Küche reichen 18 Grad, da Herd und Kühlschrank mitheizen. Im Schlafzimmer sollte es nicht kälter als etwa 17 Grad werden, da sonst das Schimmelrisiko steigt. Wer nachts friert, sollte nicht etwa die Heizung höher drehen, sondern mit der guten alten Wärmflasche in einen gesunden Schlaf finden. Der wärmste Raum ist in der Regel das Bad. Hier empfiehlt das Umweltbundesamt eine Temperatur von 22 Grad. Unbenutzte Räume dürfen gerne kälter bleiben, aber auch hier gilt: Unter 15 Grad droht Schimmel und bei Frost können Rohre in den Wänden sogar platzen.

Heizung kaputt – wer zahlt?
Ist die Heizungsanlage defekt und muss in Stand gesetzt werden, trägt der Vermieter die Reparaturkosten. Wartungskosten dürfen laut ARAG Experten dagegen mit der Umlage der Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Dies muss allerdings im Mietvertrag entsprechend festgehalten sein. Mieter dürfen zudem nicht verpflichtet werden, eigenständig einen Wartungsvertrag für die Heizungsanlage abzuschließen; das ist Vermietersache. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind nach Auskunft der ARAG Experten unwirksam.

Ist mein Energieverbrauch normal?
Um Verbraucher dabei zu unterstützen, ihren Energieverbrauch realistisch einzuschätzen, fördert das Bundesumweltministerium jedes Jahr den Heizspiegel . Diese Datensammlung hilft, Energieeinsparpotenziale zu identifizieren und letztlich auch Kosten zu sparen.

Warmwasser marsch!
Der zweitgrößte Anteil des Energieverbrauchs in privaten Haushalten fällt für die Erzeugung von Warmwasser an (15 Prozent, Raumwärme 70 Prozent). Während man daher durchaus auf ein Vollbad verzichten sollte und eventuell einen wassersparenden Duschkopf einbauen kann, raten die ARAG Experten bei der Absenkung der Wassertemperatur zur Vorsicht. Liegt diese dauerhaft unter 55 Grad Celsius, könnten sich Legionellen vermehren, die unter Umständen gefährliche gesundheitliche Probleme verursachen. Daher sind Vermieter auch verpflichtet, für eine Mindestwassertemperatur von 40 bis 50 Grad zu sorgen – und zwar zu jeder Tageszeit an 365 Tagen im Jahr. Und es gibt noch weitere Vorschriften in puncto Warmwasser: Entsprechend einer DIN-Norm muss das Wasser nach 30 Sekunden mit 55 Grad Celsius aus der Leitung sprudeln, ansonsten handelt es sich um einen Mietmangel, der eine Mietminderung von bis zu fünf Prozent rechtfertigen kann, bis der Mangel behoben ist (Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 7 C 82/17).

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