Der Vermieter, Handwerker, ein Wohnungsverwalter oder Makler, sie alle dürfen die Wohnung nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Gemeint sind Fälle, in denen zum Beispiel das Haus oder die Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll, beziehungsweise wenn im Haus oder in der Wohnung modernisiert oder repariert werden muss. In diesen Fällen muss nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. die Besichtigung rechtzeitig vorher angekündigt werden und der konkrete Termin mit Uhrzeit ist mit dem Mieter abzustimmen.

Aber auch, wenn auf Seiten des Vermieters ein Recht zur Wohnungsbesichtigung besteht und ein konkreter Termin mit dem Mieter vereinbart ist, ein Recht in der Mieterwohnung zu fotografieren, haben Vermieter und Co. nicht. Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung nicht fotografiert werden. Gerade wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler darauf, dass Fotos bzw. ganze Fotoserien in der Wohnung geschossen werden. Die Fotos tauchen dann in Maklerexposés oder im Internet in Wohnungs- und Kaufanzeigen auf. Sie sollen potentiellen Kauf- oder Mietinteressenten ein anschauliches Bild der Wohnung liefern.

Nach Darstellung der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V, Frau Andrea Meierhans, entscheidet aber allein der Mieter, ob, was und von wem in der Wohnung fotografiert werden darf. Er ist der alleinige Besitzer der Wohnung und hat das alleinige Entscheidungsrecht. Hinzu kommt, dass Fotos in der Mieterwohnung ein nicht unerheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre darstellen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass gewollt oder ungewollt bei den Fotos auch Teile der Lebensart der Mieter, der Einrichtung ihrer Wohnung, ihres Lebensstils oder sonstige der Intimsphäre zuzurechnenden Einzelheiten aufgenommen werden.

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. 

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