• Absender muss rechtzeitigen Eingang beweisen
  • Wichtige Schriftstücke sollten per Einwurfeinschreiben versandt werden
  • Post haftet bei Verlust nur in Einzelfällen

In Berlin haben die Beschwerden über Briefversendungen zugenommen. Verbraucher*innen fragen sich jetzt, was zu tun ist, wenn Rechnungen und Mahnungen zu spät beziehungsweise gar nicht ankommen oder eigene Post den Empfänger zu spät erreicht.

Um das Risiko zu minimieren, sollten beim Versand einige grundsätzliche Hinweise beachtet werden.

Beweispflicht für Zugang liegt beim Absender

Grundsätzlich muss der Absender den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beweisen. Wenn Rechnungen also zu spät bei Verbraucher*innen ankommen, sollten diese den Absender unter Verweis auf die aktuelle Lage auf den verspäteten Zugang hinweisen. Mahngebühren könnten dann unbegründet sein, wenn Verbraucher*innen die Rechnung nicht auf anderem Wege bereits erhalten haben, etwa per E-Mail.

Einwurfeinschreiben für wichtige Schriftstücke wählen

„Wer selbst wichtige Schriftstücke versenden muss, wie etwa Kündigungsschreiben, sollte dies per Einwurfeinschreiben tun”, empfiehlt Simon Götze, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Durch die Sendungsnummer können Verbraucher*innen online nachvollziehen, ob der Brief beim Empfänger angekommen ist. So erlangen sie Gewissheit darüber, ob der Brief vorsichtshalber noch einmal neu versendet werden sollte. Möchten Verbraucher*innen im Internet bestellte Ware zurücksenden, also den Kaufvertrag widerrufen, genügt allerdings das rechtzeitige Absenden der Widerrufserklärung.

Versand von Wertsachen über Briefe vermeiden

Bei verlorengegangenen Briefen haftet die Post nur in ganz wenigen Einzelfällen und dann auch nur bis zu einem Betrag von 25 Euro. Teure Konzertkarten oder gar Bargeld sollten deshalb grundsätzlich nicht über einfache Briefe versendet werden, auch nicht per Einschreiben.

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