Auch bei tatsächlicher Entnahme von Strom kommt ausnahmsweise kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande, wenn der Verbraucher irrtümlich einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger für eine fremde Zählernummer abschließt. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Immobilienverwalter die Zählernummern verwechselt (Az.: 29 C 903/21).
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