Wenn die Räumfahrzeuge die Straßen von Schnee und Eis befreien, ist es höchste Zeit auch für den privaten Winterdienst. Grundsätzlich ist die Räumpflicht in Deutschland nicht einheitlich geregelt, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Wer es genau wissen will, kann sich bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung über individuellen Regeln zur Räum- und Streupflicht informieren.

„In der Regel ist der Gehweg vor den Grundstücken zwischen 7 Uhr und 20 Uhr von Schnee und Glätte zu befreien. Passant:innen müssen den Geh- und Fahrweg benutzen können“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An Sonn- und Feiertagen gelte die Räumpflicht von 8 Uhr bis 20 Uhr.

Grundsätzlich gilt, dass zwei Personen aneinander vorbei gehen können müssen, eine kleine Gasse reicht also nicht aus. Auch müssen Fußwege zu Mülltonnen oder Parkplätzen eines Grundstückes geräumt sein, das gilt auch für Supermarktparkplätze. Fällt im Laufe eines Tages anhaltend Schnee, muss mehrfach geräumt werden.

Mieter oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich?

Die Schnee- und Räumpflicht liegt immer in den Händen des Grundstückeigentümers. Handelt es sich um einen öffentlichen Gehweg, wird durch die Kommunen die Schneeräumpflicht üblicherweise auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Vermieter haben die Möglichkeit, die Räumpflicht auf die Mieter zu übertragen, die dann im Falle eines Unfalles haften. Dies muss allerdings im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Auch kann die Aufgabe auf gewerbliche Anbieter übertragen werden.

„Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt läuft Gefahr, sich haftbar zu machen“, so Walentowski weiter. Auch wenn Passant:innen eine gewisse Eigenverantwortung trügen, kann es dennoch bei einer Verletzung teuer werden. Verletzte hätten Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Gegebenenfalls sind die Ansprüche durch eine private Haftpflichtversicherung desjenigen versichert, den die Schneeräumpflicht treffe.

Sollte etwas passiert sein, können Betroffene mit anwaltlicher Hilfe prüfen, ob und welche Ansprüche sie haben. So können aber auch unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden. Den passenden Anwalt in der Nähe findet man in der Anwaltssuche unter www.anwaltauskunft.de.

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
DAV-Pressestelle
Telefon: +49 (30) 726152-135
E-Mail: presse@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel