„In der Regel ist der Gehweg vor den Grundstücken zwischen 7 Uhr und 20 Uhr von Schnee und Glätte zu befreien. Passant:innen müssen den Geh- und Fahrweg benutzen können“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An Sonn- und Feiertagen gelte die Räumpflicht von 8 Uhr bis 20 Uhr.
Grundsätzlich gilt, dass zwei Personen aneinander vorbei gehen können müssen, eine kleine Gasse reicht also nicht aus. Auch müssen Fußwege zu Mülltonnen oder Parkplätzen eines Grundstückes geräumt sein, das gilt auch für Supermarktparkplätze. Fällt im Laufe eines Tages anhaltend Schnee, muss mehrfach geräumt werden.
Mieter oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich?
Die Schnee- und Räumpflicht liegt immer in den Händen des Grundstückeigentümers. Handelt es sich um einen öffentlichen Gehweg, wird durch die Kommunen die Schneeräumpflicht üblicherweise auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Vermieter haben die Möglichkeit, die Räumpflicht auf die Mieter zu übertragen, die dann im Falle eines Unfalles haften. Dies muss allerdings im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Auch kann die Aufgabe auf gewerbliche Anbieter übertragen werden.
„Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt läuft Gefahr, sich haftbar zu machen“, so Walentowski weiter. Auch wenn Passant:innen eine gewisse Eigenverantwortung trügen, kann es dennoch bei einer Verletzung teuer werden. Verletzte hätten Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Gegebenenfalls sind die Ansprüche durch eine private Haftpflichtversicherung desjenigen versichert, den die Schneeräumpflicht treffe.
Sollte etwas passiert sein, können Betroffene mit anwaltlicher Hilfe prüfen, ob und welche Ansprüche sie haben. So können aber auch unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden. Den passenden Anwalt in der Nähe findet man in der Anwaltssuche unter www.anwaltauskunft.de.
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