Das neue Betreuungsrecht stärkt das Recht auf Selbstbestimmung und nimmt Betreuer stärker in die Pflicht. Davon profitieren rund 1,25 Millionen Menschen in Deutschland, die aktuell gesetzlich betreut werden. Bevor eine Betreuung vom Gericht festgelegt wird, muss die betroffene Person angehört und ihre Wünsche müssen erfüllt werden. Und Betreuer müssen die von ihnen betreuten Personen regelmäßig besuchen und das gerichtlich melden.
Als Betreuerin oder Betreuer kommen Angehörige, Ehrenamtler oder Berufsbetreuer in Frage. Das Gericht legt fest, in welchen Lebensbereichen Betreuer agieren dürfen: ob bei Behörden- oder Wohnangelegenheiten, der Vermögensverwaltung oder bei Fragen rund um die Gesundheit, beispielsweise bei anstehenden Operationen.
Das neue Recht schreibt vor, dass Berufsbetreuer sich nun bei einer Betreuungsbehörde registrieren und ihre Fachkenntnisse nachweisen müssen. Sie müssen sich mit Betreuungs-, Sozial- und Verfahrensrecht auskennen und sich regelmäßig fortbilden. Auch gelten für sie strenge Nachweispflichten, etwa im Umgang mit dem Vermögen der betreuten Person. Ehrenamtler ohne familiäre Beziehung zur betreuten Person sollen sich bei einem Betreuungsverein registrieren und fortbilden lassen.
Grundsätzlich ist die gesetzliche Betreuung auf Zeit angelegt. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht prüfen, ob sie noch nötig ist. Die betreute Person darf nach neuem Gesetz jederzeit um eine Neuprüfung bitten.
Der Artikel „Gesetzliche Betreuung“ findet sich in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter www.test.de/gesetzliche-betreuung. Ausführlichere Informationen rund um das Thema liefert auch der Ratgeber „Gesetzliche Betreuung“ der Stiftung Warentest (176 Seiten, 19,90 Euro).
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