Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) fordern anlässlich der heutigen Einweihung des LNG-Terminals in Brunsbüttel und des Baubeginns weiterer LNG-Terminals, die Anzahl neuer Anlagen stark zu beschränken und die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeiten. Die Umweltverbände haben beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Widerspruch gegen die immissionschutzrechtliche Genehmigung des LNG-Terminals in Wilhelmshaven eingelegt. Diese wurde mit der Inbetriebnahme des schwimmenden LNG-Terminals in Wilhelmshaven veröffentlicht.

NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger: „Ein Ende der Gasmangellage ist in Sicht, umso weniger sinnvoll wirkt die überdimensionierte neue Infrastruktur für flüssiges Gas an unseren Küsten. Spätestens jetzt muss das LNG-Gesetz, das eigens geschaffen wurde, um die Planung und Genehmigungen zu beschleunigen, auf den Prüfstand. Denn die ausgesetzten Umweltprüfungen und Beteiligungsverfahren werden wir bitter mit Schäden in sensiblen Ökosystemen bezahlen. Umso wichtiger ist es, dass wenigstens der Klimaschaden und die Laufzeit der Genehmigung für den Import von fossilem Gas strikt begrenzt wird. NABU und BUND werden deshalb gemeinsam auf dem Klageweg den Druck auf die Bundesregierung erhöhen.”

Olaf Bandt, Vorsitzender des BUND: „Der Betrieb des LNG-Terminals ist mit den Anforderungen des Klimaschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Laufzeit bis zum Jahr 2043 widerspricht der schon ab dem Jahr 2030 nötigen Umstellung auf grünen Wasserstoff. Anders als häufig unterstellt, sind schwimmende LNG-Terminals nicht Wasserstoff-Ready. Die Genehmigung sollte deshalb in ihrer jetzigen Form nicht bestehen bleiben. Stattdessen muss die Laufzeit von LNG-Terminals in Wilhelmshaven und anderswo stärker zeitlich begrenzt werden. Klimaminister Robert Habeck hat den Behörden einen Bärendienst mit seinen gesetzlichen Vorgaben erwiesen. Diese berücksichtigten den Klimaschutz nicht ausreichend und führen jetzt zu falschen Abwägungen in den Behörden. Wir werden vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen, sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden.“

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