ügigkeitshindernis in der Europäischen Union anzusehen ist.
"Wissenschaft lebt vom Dialog und freien Fluss der Ideen über Grenzen und Nationen hinweg", erklärte Kempen. "Dafür ist sie auf eine umsichtige Politik angewiesen, die den internationalen Austausch gerade mit Blick auf die überwiegend beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auch durch adäquate versorgungsrechtliche Regelungen befördern kann." Zwar sehen dem DHV-Präsidenten zufolge Bayern und Sachsen-Anhalt in ihren jeweiligen Beamtengesetzen immerhin bereits eine Versorgungsabfindung oder einen Ausgleichsbetrag vor, mit denen die vergleichsweise geringe Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung im Falle eines Wechsels ins EU-Ausland ergänzt werden sollen. Nach Auffassung des DHV reicht das allerdings nicht aus. "Beamtinnen und Beamte wechseln in der Praxis auch in das Nicht-EU-Ausland oder in die Privatwirtschaft", betonte Kempen. "In all diesen Fällen greift in den sieben genannten Ländern nur die schwache Nachversicherung in der Deutschen Rentenversic
herung." Beim Bund und in der überwiegenden Zahl der Bundesländer sei dagegen für den Fall des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, und zwar aus jedwedem Grund, in den letzten Jahren das Instrument des "Altersgeldes" eingeführt worden. "Das Altersgeld ersetzt die Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung und berücksichtigt die geleisteten Dienste der Beamtin und des Beamten versorgungsrechtlich angemessen", so Kempen weiter.
Gerade vor diesem Hintergrund seien Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt gut beraten, alle in Betracht kommenden Lebenssachverhalte im Falle des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zu erfassen und in der Einführung eines Altersgeldes zu bündeln.
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