Das weitergeleitete Pflegegeld ist bei der pflegenden Person laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht pfändbar. Der BGH führt dafür vor allem den Sinn der Leistung ins Feld, wonach der Bedürftige seine Pflegerin dafür belohnen will, dass sie ihm ein selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglicht und dafür Opfer bringt. Die Geldleistung würde diesen Sinn verlieren, wenn sie wie Arbeitseinkommen pfändbar wäre (Az.: IX ZB 12/22).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

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