Mythos 1: Tagsüber ist beim Rollerfahren kein Licht nötig.
Stimmt nicht. Unabhängig von ihrem Hubraum müssen sämtliche Roller auch tagsüber mit eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren werden. Bei sichteinschränkenden Wetterbedingungen ist das Abblendlicht nötig, Tagfahrlicht genügt dann nicht mehr.
Mythos 2: Mit dem Roller wird auf der Fahrbahnmitte gefahren.
Stimmt nicht. Die Fahrbahnmitte zu benutzen ist keine Pflicht. Dennoch empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen, dies zu tun. Denn ein Roller, der zentriert auf der Fahrbahn fährt, nimmt Autos die Möglichkeit, den Roller als Verkehrshindernis zu sehen und zu dicht zu überholen.
Mythos 3: Kinder dürfen auf dem Roller befördert werden.
Stimmt. Es ist erlaubt, Kinder jeden Alters mitzunehmen, vorausgesetzt, dass es sich um einen Roller mit zwei Sitzen handelt und das Kind einen Helm trägt. Wichtig ist auch, dass das Kind in der Lage ist, sich an der fahrenden Person festzuhalten und die Füße sicher auf die Fußrasten zu stellen. Kinder unter sieben Jahren benötigen zusätzlich einen speziellen Sitz für das Fahrzeug.
Mythos 4: Gepäck darf auf der Schulter oder zwischen den Beinen transportiert werden.
Stimmt nicht. Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass Gepäckstücke so zu sichern sind, „dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen“1 können. Bereits bei einer Vollbremsung besteht ein großes Risiko, dass das ungesicherte Gepäck herunterfällt und Schaden verursacht. Deshalb empfiehlt sich für kurze Strecken der klassische Rucksack, den man während der Fahrt auf dem Rücken trägt. Wer zusätzlichen Stauraum benötigt, kann in den sogenannten Topcases und Satteltaschen, die zusätzlich an den Roller angebracht werden, kleines zusätzliches Gepäck sicher verstauen.
Mythos 5: Der Roller darf auf dem Gehweg geparkt werden.
Stimmt nicht. Laut Gesetz ist es nicht erlaubt, den Roller auf dem Gehweg zu parken, denn die Straßenverkehrsordnung unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Kraftfahrzeugen. Das bedeutet: Alle Kraftfahrzeuge müssen am Straßenrand abgestellt werden, egal ob Auto oder Roller. Rollerfahrende müssen, wie Autofahrende, grundsätzlich auch einen Parkschein ziehen. Das Ticket wird am Fahrzeug befestigt und der Kontrollzettel aus dem Parkautomaten mitgenommen, um ihn bei eventuellem Verlust des Tickets dem Ordnungsamt vorzeigen zu können. Das Ordnungsamt duldet meist aber Roller, die auf dem Gehweg abgestellt wurden. Vorausgesetzt, der Gehweg ist breit genug und niemand wird behindert.
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