Eine Unfallmanipulation muss nicht mathematisch exakt festgestellt werden. Es reicht aus, dass die Umstände für einen fingierten Unfall sprechen. Unfälle auf Parkplätzen ohne Zeugen mit langen Streifschäden gehören zu den Klassikern. Dann gehen die Kläger leer aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12. Oktober 2022 (AZ: 7 U 62/22).
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem Supermarktparkplatz. Ein Mercedes Vito sei an seinen dort abgestellten Mercedes S-Klasse gestoßen und habe einen langen Streifschaden verursacht. Der Schaden belief sich auf gut 9.700 Euro. Die Klage scheiterte. Nach Auffassung des Gerichts lag ein fingierter Unfall vor. Um eine Unfallmanipulation festzustellen, bedürfe es keiner „mathematischen lückenlosen Gewissheit“. Es reiche, wenn sich aus der Gesamtschau die Überzeugung bilde. Im vorliegenden Fall hätte der Vito-Fahrer nach der Kollision weiterfahren müssen, um diesen Schaden zu erzeugen. Das ergab die Unfallanalyse. Auch sei der mögliche Gewinn bei einer fiktiven Abrechnung sehr hoch. Typisch für eine Unfallmanipulation sei, dass sich wie hier im Detail Ungereimtheiten ergäben.
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