Bei Lehrermangel besteht kein Anspruch auf lehrplanmäßigen Unterricht. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, welches in einem Eilrechtsstreit Beschwerden von neun Schülern zurückgewiesen hat. Anlass zu gerichtlichem Einschreiten sei erst dann gegeben, wenn es die Schulverwaltung in Fällen von Unterrichtsausfall unterlasse, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu ergreifen (Az.: 4 EO 614/22).

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