Verluste aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind mit anderen positiven Einkünften steuersparend verrechenbar. Was aber, wenn der Betrieb über einen langen Zeitraum nur Verluste schreibt? Hier gibt ein neues Urteil praktische Hinweise und zeigt auch mögliche Steuerfallen auf. 

Fallen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb über längere Zeit Verluste an, kann es schwierig sein, diese steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt kann dann Liebhaberei unterstellen. Es geht davon aus, dass der Landwirt hauptsächlich aus privaten Gründen tätig ist. Ein echtes Problem entsteht, wenn der Vorwurf der Liebhaberei erst im Nachhinein entsteht. Dann drohen Steuernachzahlungen. Allerdings bleibt die Option, das Finanzamt mit einer „Totalgewinnprognose“ zu überzeugen. Dabei ist die Absicht, langfristig Gewinne zu erzielen, zu belegen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte dazu einen Fall zu entscheiden.

Landwirt erzielt Dauerverluste

Ein Landwirt realisierte mit seinem Betrieb insgesamt in den Jahren 2002 bis 2012 laufend Verluste. Zuerst akzeptierte das Finanzamt diese. Nach einer Betriebsprüfung ging es jedoch von einem Liebhaberei-Betrieb aus. Nach Ansicht des Finanzamts gab es auch keine positive Totalgewinnprognose. Der Landwirt aber argumentierte 40 Millionen Euro investiert zu haben. Schon allein deswegen könne keine Liebhaberei vorliegen.

Liebhaberei trotz hoher Investitionskosten

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern sah in der Tätigkeit von Anfang an Liebhaberei. Die Verluste erkannte es steuerlich nicht an (Urteil vom 22.12.2021 Aktenzeichen 3 K 412/17). Ein großes Problem sah das Gericht vor allem darin, dass vom Landwirt nichts unternommen wurde, um die Tätigkeit Richtung Gewinnzone zu führen. Insbesondere durch die Fremdbewirtschaftung des Betriebs entstanden Personalkosten, die allein schon etwa 30 Prozent der Verluste ausmachten. Aus Sicht des Gerichts war auch die Totalgewinnprognose negativ.

Hinweis

Es stand zur Diskussion, ob Gewinne aus dem Verkauf des landwirtschaftlichen Vermögens in die Totalgewinnbetrachtung einfließen müssen.

Fazit

Das Gericht war der Ansicht, dass diese Gewinne keine Rolle spielen dürfen. „Der Fall zeigt, dass die Finanzämter auch bei hohen Investitionssummen den Vorwurf der Liebhaberei erheben können. Insoweit ist hier ein steuerlicher Totalschaden eingetreten. Außerdem ist der Fall ein Lehrstück dafür, wie wichtig saubere Prognosen zum Totalgewinn sind, um sich gegen Liebhabereivorwürfe abzusichern“, sagt Steuerberater Thomas Franke von Ecovis in Rostock. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen (anhängig seit 20.05.2022, Aktenzeichen VI R 3/22). Damit ist das Urteil noch nicht endgültig.

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