Der Bereitschaftsdienst von angestellten Klinikärzten ist als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts zu berücksichtigen und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klargestellt. Voraussetzung für den viermonatigen Bonus: Beide Elternteile dürfen in diesem Zeitraum gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eine klagende Ärztin hatte ihren Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit gesehen und dadurch Bonus-Monate beim Elterngeld erhalten. Doch in der Rechnung der Richter war der Bereitschaftsdienst sehr wohl als Arbeitszeit enthalten, so dass die Frau in einigen Monaten auf mehr als 30 Wochenstunden kam (Az.: L 2 EG 3/21).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt .

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