Unterschiedlich hohe Nachtschichtzuschläge bei Coca-Cola (CCEP), frischli Milchwerke, Nestlé und FrieslandCampina Kievit GmbH sind zulässig und stellen keine Ungleichbehandlung dar. Das hat das das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute entschieden. Konkret ging es um die Frage, ob unterschiedliche hohe Zuschläge für Nachtarbeit im Schichtbetrieb und gelegentliche Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung der Beschäftigten darstellt.

Das Bundesarbeitsgericht hat heute entschieden, dass bei der Höhe der Nachtschichtzuschläge auch die Planbarkeit berücksichtigt wird.“ sagte Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der NGG. „Das müssen wir akzeptieren. Trotzdem war es wichtig, dies gerichtlich feststellen zu lassen. So haben Beschäftigte in Zukunft Klarheit.“, so Adjan weiter.

Hintergrund: Aktuell sind am Bundesarbeitsgericht etwa 400 Verfahren zum Thema Nachtschichtzuschläge anhängig. Insgesamt geht es um über 6.000 aktuell noch offene Verfahren aus verschiedenen Branchen der NGG.

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