Die Information über telemedizinische Angebote wird durch das in § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verankerte Werbeverbot stark eingeschränkt.

Die Begründung für das weitreichende Werbeverbot bildet die tatsächlichen Verhältnisse in der Versorgung nicht mehr ab. Es kann keine Rede davon sein, dass Werbung für ärztliche Behandlungen per Fernbehandlung eine Gesundheitsgefahr darstellen würde, vor der Patient:innen durch erhebliche Einschränkungen der Informationsmöglichkeiten geschützt werden müssen. Das Gegenteil ist der Fall: Das weitgehende Verbot der Werbung für Fernbehandlungen verhindert praktisch die Information über diese Form der Versorgung und behindert damit ihre weitere Durchsetzung in der Bevölkerung.

Als Vertreter zahlreicher Telemedizin-Anbieter fordern wir deshalb eine zeitgemäße Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes durch die Streichung des § 9 HWG.

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