Der Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Dr. Wilhelm Eschweiler, ist von BEREC zum hochrangigen Repräsentanten für das EU-Beratungsgremium zum Digital Markets Act benannt worden.

Ich freue mich sehr, dass ich als Mitglied der High Level Group zusammen mit meinen Kolleginnen und Kollegen von BEREC die EU-Kommission bei der Anwendung des Digital Markets Act beraten und unterstützen werde“, sagt Dr. Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. „Es ist wichtig, dass bei einem solch zentralen Baustein der Digitalstrategie der Europäischen Union die Stimme der Regulierungsbehörden gehört wird und wir unser über viele Jahre gewonnenes Wissen einbringen können. Mit dem Übergang zu einer digitalen Gesellschaft muss sichergestellt sein, dass die Vorteile, die ein fairer Wettbewerb aller Anbieter für Unternehmen und Verbraucher mit sich bringt, auch in Zukunft Bestand haben. Dafür sind Regulierungsbehörden wie die Bundesnetzagentur, die schon seit 1998 für gerechte Spielregeln im Telekommunikationssektor sorgt, bestens geeignet.“

High Level Group

Zur Beratung der EU-Kommission bei der Anwendung der Vorgaben sieht der Digital Markets Act eine High Level Group vor. Dieser Gruppe gehören neben Vertreterinnen und Vertretern aus dem Gremium der europäischen Telekommunikations-Regulierungsbehörden BEREC auch Vertreter der Europäischen Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzausschusses, des Europäischen Wettbewerbsnetzes, des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste an. 
Die Delegation BERECs besteht aus den fünf Mitgliedern des sog. Mini-Boards (Führungsspitze von BEREC), dem Dr. Eschweiler seit der vergangenen Woche als stellvertretender Vorsitzender angehört, sowie einem weiteren gewählten Repräsentanten einer EU-Regulierungsbehörde.

Digital Markets Act

Der Digital Markets Act soll zukünftig durch eine Regulierung der Betreiber sehr großer Onlineplattformen dafür sorgen, dass diese ihre Marktmacht nicht zum Nachteil von Wettbewerbern und Kunden ausnutzen. Solche Plattformen können beispielsweise in Form von Suchmaschinen, Onlinestores für Apps, Betriebssystemen oder Messengerdiensten auftreten. Erfüllt ein Betreiber bestimmte Kriterien, so etwa hinsichtlich seines jährlichen Umsatzes oder der Nutzerzahl in der EU, gilt er als sog. „Gatekeeper“, für den besondere Regeln gelten. 

Diese Regeln beziehen sich u.a. auf die Nutzung personenbezogener Daten der Kunden oder die Untersagung von Vermarktungsverboten, die diese Gatekeeper gewerblichen Nutzern bezüglich anderer Verkaufskanäle aufzwingen. Weitere Vorgaben betreffen etwa die Möglichkeit der Installation von Drittanbieter-Programmen sowie die Deinstallation von plattformeigenen Anwendungen durch die Endkunden oder auch die Interoperabilität von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten.

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