Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat laut ARAG Experten der Bundesfinanzhof entschieden (Az: IX R 3/22).
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