Der Kläger war an einer Straßenbaustelle mit Fahrbahnmarkierungen beschäftigt. Dafür betrat er während der Rotphasen für die Pkw die Fahrbahn und setzte die Markierungen. Vor der Kollision mit dem Auto des Beklagten befand er sich ein Stück neben den Baken auf dem Fahrbahnbereich. Die gegnerische Versicherung war bereit, den Schaden zu 75 % zu übernehmen. Der Kläger wollte eine volle Haftung des Beklagten.
Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Ihn treffe eine Mitschuld, da er bei seinen Arbeiten nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet hatte. Seine Arbeiten habe er vornübergebeugt durchgeführt und mit dem Rücken zu fließenden Verkehr. Damit hätte er keine Chance gehabt, auf den Verkehr zu achten. Diese Arbeitsweise sei übermäßig und unangemessen gefahrenträchtig. Er hätte zumindest mit Hilfe der anderen anwesenden Arbeiter auf der Baustelle für eine Absicherung sorgen können. Eine mögliche zusätzliche Haftung als Fußgänger käme nicht in Betracht. Der Kläger sei ein Verkehrsteilnehmer gewesen, da er als Straßenbauarbeiter Fahrbahnmarkierungen gesetzt hatte. Daher müsse er nicht auch als „Fußgänger“ wegen des Betretens der Fahrbahn haften.
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